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§ 3 eu-umgrg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.08.2023
§ 3 Ausgeschlossene Gesellschaften
Eine Kapitalgesellschaft darf in folgenden Fällen keine grenzüberschreitende Umgründung vornehmen oder sich daran beteiligen:
1. Zweck der Gesellschaft ist es, die vom Publikum bei ihr eingelegten Gelder nach dem Grundsatz der Risikostreuung gemeinsam anzulegen, und ihre Anteile werden auf Verlangen der Anteilsinhaber unmittelbar oder mittelbar zulasten des Vermögens dieser Gesellschaft zurückgenommen oder ausgezahlt. Diesen Rücknahmen oder Auszahlungen gleichgestellt sind Handlungen, mit denen eine solche Gesellschaft sicherstellen will, dass der Börsenwert ihrer Anteile nicht erheblich von deren Nettoinventarwert abweicht.
2. Die Gesellschaft befindet sich in Liquidation und hat mit der Verteilung ihres Vermögens an ihre Gesellschafter begonnen.
3. Die Gesellschaft ist Gegenstand von Abwicklungsinstrumenten, -befugnissen und -mechanismen, die in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014 S. 190, oder in Titel V der Verordnung (EU) 2021/23 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien, ABl. Nr. L 22 vom 22.1.2021 S. 1, vorgesehen sind.
4. Über das Vermögen der Gesellschaft wurde rechtskräftig ein Konkursverfahren eröffnet oder ein Beschluss, durch den das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wird, wurde rechtskräftig.
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