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§ 29 eu-umgrg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.08.2023
§ 29 Verschmelzungsbericht
(1) Der Vorstand der sich verschmelzenden inländischen Gesellschaft hat einen Bericht für Gesellschafter und Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer (Verschmelzungsbericht) zu erstellen, in dem die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der grenzüberschreitenden Verschmelzung erläutert und begründet sowie ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer erläutert werden. Dabei sind insbesondere die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf die künftige Geschäftstätigkeit der Gesellschaft zu erläutern.
(2) Für den Verschmelzungsbericht gilt § 11 Abs. 2 bis 7 mit folgender Maßgabe sinngemäß:
1. Im Abschnitt für die Gesellschafter (§ 11 Abs. 3) sind auch das Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenenfalls die Methode oder die Methoden zu erläutern, die benutzt wurde bzw. wurden, um das Umtauschverhältnis zu ermitteln.
2. Die Erläuterung der Rechte und Rechtsbehelfe für Gesellschafter (§ 11 Abs. 3 Z 3) hat sich auf die §§ 36, 40 und 41 zu beziehen.
3. Handelt es sich bei einer Verschmelzung im Sinne des § 28 Abs. 3 bei einer beteiligten inländischen Gesellschaft um eine übertragende Gesellschaft, so ist in dieser der Abschnitt des Verschmelzungsberichts für die Gesellschafter nicht erforderlich.
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