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3. Hauptstück Grenzüberschreitende Verschmelzung 1. Abschnitt Gemeinsame VorschriftenStand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.08.2023
§ 26 Anwendungsbereich
Dieses Hauptstück gilt für grenzüberschreitende Verschmelzungen.