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§ 13 eu-umgrg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.08.2023
§ 13 Prüfung durch den Aufsichtsrat
(1) Hat die Gesellschaft einen Aufsichtsrat'>Aufsichtsrat, so hat dieser die beabsichtigte grenzüberschreitende Umwandlung auf der Grundlage des Umwandlungsberichts und des Prüfungsberichts des Umwandlungsprüfers zu prüfen und darüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten; § 118 Abs. 3 AktG ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Prüfung durch den Aufsichtsrat'>Aufsichtsrat ist nicht erforderlich, wenn
1. alle Gesellschafter der Gesellschaft schriftlich oder in der Niederschrift zur Gesellschafterversammlung darauf verzichtet haben oder
2. es sich um eine Gesellschaft mit einem einzigen Gesellschafter handelt.
In einem solchen Fall hat der Vorstand den Aufsichtsrat unverzüglich über die geplante grenzüberschreitende Umwandlung zu informieren.
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