Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.08.2023
§ 13 Prüfung durch den Aufsichtsrat
(1) Hat die Gesellschaft einen Aufsichtsrat'>Aufsichtsrat, so hat dieser die beabsichtigte grenzüberschreitende Umwandlung auf der Grundlage des Umwandlungsberichts und des Prüfungsberichts des Umwandlungsprüfers zu prüfen und darüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten; § 118 Abs. 3 AktG ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Prüfung durch den Aufsichtsrat'>Aufsichtsrat ist nicht erforderlich, wenn
- 1. alle Gesellschafter der Gesellschaft schriftlich oder in der Niederschrift zur Gesellschafterversammlung darauf verzichtet haben oder
- 2. es sich um eine Gesellschaft mit einem einzigen Gesellschafter handelt.