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§ 11 eu-umgrg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.08.2023
§ 11 Umwandlungsbericht
(1) Der Vorstand der Gesellschaft hat einen Bericht für Gesellschafter und Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer (Umwandlungsbericht) zu erstellen, in dem die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der grenzüberschreitenden Umwandlung erläutert und begründet sowie ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer erläutert werden. Dabei sind insbesondere die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Umwandlung auf die künftige Geschäftstätigkeit der Gesellschaft zu erläutern.
(2) Der Bericht hat einen allgemeinen Abschnitt sowie einen Abschnitt für die Gesellschafter (Abs. 3) und einen Abschnitt für die Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer (Abs. 5) zu enthalten. Die Gesellschaft kann entscheiden, ob sie einen einzigen Bericht erstellt, der alle diese Abschnitte enthält, oder gesonderte Berichte für Gesellschafter und Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer, die neben dem allgemeinen Abschnitt nur den jeweiligen Abschnitt enthalten.
(3) Im Abschnitt für die Gesellschafter ist insbesondere Folgendes zu erläutern:
1. die Barabfindung und die Methode, die zu ihrer Ermittlung benutzt wurde;
2. die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Umwandlung auf die Gesellschafter;
3. die Rechte und Rechtsbehelfe für Gesellschafter nach den §§ 17 und 19.
(4) Der Abschnitt für die Gesellschafter ist nicht erforderlich, wenn
1. alle Gesellschafter der Gesellschaft schriftlich oder in der Niederschrift zur Gesellschafterversammlung darauf verzichtet haben oder
2. es sich um eine Gesellschaft mit einem einzigen Gesellschafter handelt.
(5) Im Abschnitt für die Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer ist insbesondere Folgendes zu erläutern:
1. die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Umwandlung auf die Arbeitsverhältnisse sowie gegebenenfalls Maßnahmen, um diese Arbeitsverhältnisse zu sichern;
2. wesentliche Änderungen der anwendbaren Beschäftigungsbedingungen oder der Standorte der Niederlassungen der Gesellschaft;
3. wie sich die in Z 1 und 2 genannten Faktoren auf etwaige Tochtergesellschaften der Gesellschaft auswirken.
(6) Der Abschnitt für die Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer ist nicht erforderlich, wenn die Gesellschaft und ihre etwaigen Tochtergesellschaften keine anderen Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer als die Mitglieder des Vorstands haben.
(7) Wenn weder der Abschnitt für die Gesellschafter (Abs. 4) noch der Abschnitt für die Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer (Abs. 6) erforderlich ist, kann die Erstellung des Umwandlungsberichts gänzlich unterbleiben.
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