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§ 10 eu-umgrg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.08.2023
§ 10 Umwandlungsplan
(1) Der Vorstand der Gesellschaft hat einen Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung (Umwandlungsplan) zu erstellen, der zumindest folgende Angaben enthält:
1. Rechtsform, Firma und Sitz der Gesellschaft in Österreich;
2. Rechtsform, Firma und Sitz, die für die umgewandelte Gesellschaft im Zuzugsmitgliedstaat vorgesehen sind;
3. soweit einschlägig den Errichtungsakt der Gesellschaft im Zuzugsmitgliedstaat und, falls sie Gegenstand eines gesonderten Aktes ist, die Satzung;
4. den vorgesehenen indikativen Zeitplan für die grenzüberschreitende Umwandlung;
5. die Rechte, welche die umgewandelte Gesellschaft den mit Sonderrechten ausgestatteten Gesellschaftern und den Inhabern von anderen Wertpapieren als Anteilen gewährt, oder die für diese Personen vorgeschlagenen Maßnahmen;
6. etwaige Sicherheiten, die den Gläubigern angeboten werden, wie Garantien oder Zusagen;
7. etwaige besondere Vorteile, die den Mitgliedern des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines Kontrollorgans der Gesellschaft gewährt werden;
8. Angaben zu Förderungen oder Beihilfen, welche die Gesellschaft in den letzten fünf Jahren in Österreich erhalten hat;
9. die Einzelheiten zum Angebot einer Barabfindung für Gesellschafter nach § 17;
10. die voraussichtlichen Auswirkungen der grenzüberschreitenden Umwandlung auf die Beschäftigung, insbesondere auf die in der Gesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer, die Beschäftigungslage und die Beschäftigungsbedingungen;
11. gegebenenfalls Angaben zu dem Verfahren, nach dem die Einzelheiten für die Beteiligung von Arbeitnehmern an der Festlegung ihrer Mitbestimmungsrechte in der umgewandelten Gesellschaft geregelt werden.
(2) Die Gesellschaft hat auf den Umwandlungsstichtag eine Schlussbilanz aufzustellen. Für sie gelten die Vorschriften des UGB über den Jahresabschluss und dessen Prüfung sinngemäß; sie muss nicht veröffentlicht werden. Die Schlussbilanz muss auf einen höchstens neun Monate vor der Anmeldung der beabsichtigten Umwandlung liegenden Stichtag aufgestellt werden.
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