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§ 417 eo

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

Kategorie:

Dritter Abschnitt Exekution auf Grund von Akten und Urkunden supranationaler Organisationen
Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 417
Akte und Urkunden supranationaler Organisationen, denen Österreich angehört, sind, unabhängig davon, ob sie im Inland oder im Ausland errichtet worden sind, ausländischen Akten und Urkunden gleichgestellt.
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