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§ 382g eo

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 382g Abgabestelle des Antragsgegners
Wenn eine Verfügung'>Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt (§§ 382b, 382c) beantragt wurde und der Antragsgegner gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus Anlass eines Betretungs- und Annäherungsverbots nach § 38a SPG eine Abgabestelle bekanntgegeben hat, so gilt diese als Abgabestelle für das gerichtliche Verfahren über eine Verfügung'>Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt. Hat der Antragsgegner eine solche Bekanntgabe trotz Hinweises auf die Rechtsfolgen Unterlassen, so können die Zustellungen im Verfahren über die Verfügung'>Einstweilige Verfügung durch Hinterlegung so lange ohne vorausgehenden Zustellversuch vorgenommen werden (§§ 8 und 23 Zustellgesetz), bis dem Gericht eine Abgabestelle bekanntgegeben wird.
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