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§ 336 eo

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 336 Eigentumsvorbehalt
(1) Bei Pfändung des Anwartschaftsrechts des Eigentumsvorbehaltskäufers entsteht das Pfandrecht AN der vom Verpflichteten unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Sache mit der Zahlung des Restkaufpreises. Es hat den Rang des Pfandrechts am Anwartschaftsrecht.
(2) Die Sache ist zu verwerten, nachdem der Verwalter den ihm vom betreibenden Gläubiger zur Verfügung gestellten Restkaufpreis gezahlt hat. Gericht'>Das Gericht hat den gezahlten Restkaufpreis als weitere Exekutionskosten zu bestimmen.
(3) Ein Rücktritt des Vorbehaltsverkäufers binnen 14 Tagen nach Erhalt des Leistungsverbots ist unwirksam, sofern dieser nicht zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des Vorbehaltsverkäufers unerlässlich ist.
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