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§ 3 ekz-npog

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 22.07.2023
§ 3 Abwicklung
(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung Richtlinien zu erlassen, mit denen insbesondere nähere Regelungen
1. zu den Zielen der Förderung,
2. zu den persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung, insbesondere den förderbaren Kosten,
3. zur Berechnung der Höhe der Förderung samt der Anrechnung anderer staatlicher Leistungen,
4. zur Antragstellung,
5. zur Ausgestaltung der automationsunterstützt geltend zu machenden Förderung,
6. zum Verfahren,
7. zur Prüfung der Förderungen nach diesem Gesetz und
8. zur Vermeidung von Doppelförderungen, wobei unter anderem insbesondere auch eine verpflichtende Abfrage in der Transparenzdatenbank zur Vermeidung von Doppelförderungen des Bundes vorzusehen ist,
festzulegen sind.
(2) Für die Zuerkennung einer Förderung müssen die Angaben im Antrag vollständig und schlüssig sowie kohärent insbesondere mit präsenten öffentlich zugänglichen Informationen sein. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben ist durch das vertretungsbefugte Organ des Antragstellers zu bestätigen. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben ist zusätzlich durch eine fachkundige Expertin oder einen fachkundigen Experten, die oder der gemäß dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater angehört oder von einer Bilanzbuchhalterin oder einem Bilanzbuchhalter gemäß dem Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 191/2013, im eigenen Namen zu Gunsten des Bundes zu bestätigen. Die Vorlage dieser Bestätigung und eine nähere Überprüfung der Angaben können bei antragstellenden Rechtsträgern unterbleiben, deren beantragter Zuschuss eine in den Richtlinien gemäß § 3 Abs. 1 zu bestimmende Grenze unterschreitet.
(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat sich zur Abwicklung der Förderungen nach diesem Bundesgesetz der nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung'>Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet wird (Austria Wirtschaftsservice-Gesetz – AWSG), BGBl. I Nr. 130/2002 idF BGBl. I Nr. 119/2004 (VFB), errichteten Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (AWS) zu bedienen und mit dieser darüber eine Vereinbarung zu schließen. Die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH hat die Förderungen nach diesem Gesetz im Namen und auf Rechnung des Bundes abzuwickeln. Sie kann sich zur Besorgung der ihr übertragenen Aufgaben anderer Rechtsträger bedienen, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist.
(4) Die mit der Abwicklung beauftragte Stelle ist ermächtigt, von der Betreibung einer Rückforderung Abstand zu nehmen, sofern die Rückforderung weniger als 20 Euro beträgt.
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