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§ 9 ehrenzeicheng

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 9 Beschränkung der Gesamtanzahl der Besitzerinnen bzw. Besitzer des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst
Die Gesamtanzahl der Besitzerinnen bzw. Besitzer des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst darf die Zahl von sechsunddreißig österreichischen Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürgern – je achtzehn auf dem Gebiet der Wissenschaft und der Kunst – und von sechsunddreißig ausländischen Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürgern – je achtzehn auf dem Gebiet der Wissenschaft und der Kunst – nicht übersteigen.
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