Suche

§ 3 ehrenzeicheng

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 3 Verleihung des Ehrenzeichens
(1) Die Bundespräsidentin bzw. der Bundespräsident verleiht das Ehrenzeichen auf Vorschlag der Bundesregierung oder der von ihr ermächtigten Bundesministerin bzw. des von ihr ermächtigten Bundesministers.
(2) Abweichend von Abs. 1 verleiht die Bundespräsidentin bzw. der Bundespräsident das Ehrenzeichen
1. an Mitglieder des Nationalrates und in Österreich gewählte Mitglieder des Europäischen Parlaments, an die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Rechnungshofes sowie an Mitglieder der Volksanwaltschaft auf Vorschlag der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Nationalrates;
2. an Mitglieder des Bundesrates auf Vorschlag der bzw. des Vorsitzenden des Bundesrates;
3. an die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Nationalrates auf Vorschlag der zweiten Präsidentin bzw. des zweiten Präsidenten des Nationalrates;
4. an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Bundesrates auf Vorschlag der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters der bzw. des Vorsitzenden des Bundesrates.
Den gemäß Z 1 bis 4 vorschlagsberechtigten Organen kommt auch das Vorschlagsrecht für den Widerruf oder die Aberkennung eines auf ihren Vorschlag verliehenen Ehrenzeichens zu.
(3) Die Bundespräsidentin bzw. der Bundespräsident ist auf Grund dieses Bundesgesetzes mit dem Tage ihrer bzw. seiner Angelobung auf Lebenszeit Besitzerin bzw. Besitzer des Großsterns des Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik Österreich.
Filter