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§ 25 ehrenzeicheng

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 25 Strafbestimmungen
(1) Das unbefugte Tragen von Ehrenzeichen oder deren Verwendung in einer seine Bedeutung herabwürdigenden Weise ist eine Verwaltungsübertretung und von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe von bis zu 1.000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer sich unbefugt und in einer für Dritte wahrnehmbaren Weise als Besitzerin bzw. Besitzer eines Ehrenzeichens bezeichnet.
(2) Wer die Dekoration oder das Beurkundungsdekret eines Ehrenzeichens nach erfolgter schriftlicher Aufforderung gemäß § 22 Abs. 2 bzw. § 23 Abs. 4 nicht zurückstellt, ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1.000 Euro zu bestrafen.
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