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§ 2 ehrenzeicheng

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

Kategorie:

2. Abschnitt Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 2 Voraussetzung für die Verleihung
(1) Zur Anerkennung hervorragender Leistungen für die Allgemeinheit und herausragender Dienste für die Republik Österreich wird das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich verliehen.
(2) Wird das Ehrenzeichen AN Personen verliehen, die sich unter eigener Lebensgefahr durch Rettung des Lebens anderer Personen Verdienste um die Republik Österreich erworben haben, so ist die goldene Medaille am roten Band zu tragen.
(3) Das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich gelangt in folgenden Abstufungen zur Verleihung:
1. Großstern des Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik Österreich;
2. Großes goldenes Ehrenzeichen am Bande für Verdienste um die Republik Österreich;
3. Großes silbernes Ehrenzeichen am Bande für Verdienste um die Republik Österreich;
4. Großes goldenes Ehrenzeichen mit dem Stern für Verdienste um die Republik Österreich;
5. Großes silbernes Ehrenzeichen mit dem Stern für Verdienste um die Republik Österreich;
6. Großes goldenes Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich;
7. Großes silbernes Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich;
8. Großes Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich;
9. Goldenes Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich;
10. Silbernes Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich;
11. Goldenes Verdienstzeichen der Republik Österreich;
12. Silbernes Verdienstzeichen der Republik Österreich;
13. Goldene Medaille für Verdienste um die Republik Österreich;
14. Silberne Medaille für Verdienste um die Republik Österreich.
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