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§ 19 ehrenzeicheng

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 19 Aufgaben der Präsidentschaftskanzlei und des Bundeskanzleramtes
Die Erteilung des Auftrages zur Herstellung der im zweiten und vierten Abschnitt dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Dekorationen, die Aufbewahrung derselben, die Ausfertigung der Beurkundungsdekrete und die Führung eines Verzeichnisses über die verliehenen Ehrenzeichen obliegt der Präsidentschaftskanzlei. Hinsichtlich des dritten Abschnitts kommen diese Aufgaben dem Bundeskanzleramt zu.
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