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§ 17 ehrenzeicheng

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

Kategorie:

5. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 17 Rechte der Ausgezeichneten
(1) Jede bzw. jeder Ausgezeichnete ist berechtigt, das Ehrenzeichen anzulegen und zu tragen sowie sich als Besitzerin bzw. Besitzer dieses Ehrenzeichens zu bezeichnen. Andere Vorrechte sind damit nicht verbunden. Das Tragen des Ehrenzeichens ist der bzw. dem Ausgezeichneten vorbehalten.
(2) Personen, denen ein Ehrenzeichen verliehen wird, erhalten ein Beurkundungsdekret.
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