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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 13 Vorsitz in der Kurie
(1) Ein Mitglied der Kurie, das seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, wird durch die sachlich zuständige Bundesministerin bzw. den sachlich zuständigen Bundesminister zur bzw. zum Vorsitzenden der Kurie bestellt.