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§ 10 ehrenzeicheng

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 10 Verleihung des Ehrenzeichens und des Ehrenkreuzes
(1) Die Bundespräsidentin bzw. der Bundespräsident verleiht das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst sowie das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst auf Vorschlag der Bundesregierung oder der von ihr ermächtigten Bundesministerin bzw. des von ihr ermächtigten Bundesministers.
(2) Den Antrag auf Erstattung des Vorschlages stellt die bzw. der für Wissenschaft oder die bzw. der für Kunst zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister.
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