(1) Ein Ehegatte kann
Aufhebung der
Ehe'>
Aufhebung der
Ehe begehren, wenn er zur Eingehung der
Ehe widerrechtlich durch
Drohung bestimmt worden ist.
(2) Die
Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Ehegatte nach Aufhören der durch die
Drohung begründeten Zwangslage zu erkennen gegeben hat, daß er die
Ehe fortsetzen will.