Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz

BD-EG
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Errichtung, die Organisation und die Zuständigkeit der für die Verwaltung des Bundes und der Länder sowie die Aufsicht des Bundes auf dem Gebiet des Schul- und Erziehungswesens in den Ländern einzurichtenden Bildungsdirektionen.
(2) Das Gebiet des Schul- und Erziehungswesens im Sinne des Abs. 1 umfasst sämtliche unter Art. 14 B-VG fallende Angelegenheiten, ausgenommen das in die Vollzugskompetenz der Länder fallende Kindergarten- und Hortwesen sowie Zentrallehranstalten. Nicht umfasst ist das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen gemäß Art. 14a B-VG.
(3) Zentrallehranstalten sind:
1. Die in Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen,
2. die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Textilindustrie in Wien V,
3. die Höhere Graphische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien XIV,
4. das Technologische Gewerbemuseum, Höhere technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien XX,
5. die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie in Wien XVII sowie
6. das Bundesinstitut für Sozialpädagogik in Baden.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 2 Einrichtung von Bildungsdirektionen
(1) Die Verwaltung des Bundes und der Länder sowie die Aufsicht des Bundes auf dem Gebiet des Schulwesens in den Ländern werden vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung bzw. von der zuständigen Landesregierung und der diesem bzw. dieser unterstehenden Bildungsdirektion für das betreffende Bundesland besorgt.
(2) Die Bildungsdirektionen sind am Sitz der Landesregierung einzurichten, in Wien am Sitz des Stadtsenats. Sie führen die Bezeichnung „Bildungsdirektion für …..“ (unter Anführung des Bundeslandes). Nach regionalen Erfordernissen kann die Bildungsdirektion Außenstellen (Bildungsregionen) einrichten.
(3) Die Bildungsdirektionen haben unter Wahrung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die Aufgabe eines Kompetenzzentrums auf dem gesamten Gebiet des Schul- und Erziehungswesens im Sinne des § 1 wahrzunehmen.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 3 Sachliche Zuständigkeit der Bildungsdirektionen
(1) Die Bildungsdirektion ist die sachlich zuständige Behörde in allen Vollzugsangelegenheiten gemäß § 1.
(2) Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist das zuständige Mitglied der Bundesregierung, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt.
(3) Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist die zuständige Landesregierung in den in den Vollzugsbereich der Länder fallenden Angelegenheiten.
(4) Bezüglich der gemäß Art. 113 Abs. 9 B-VG der Bildungsdirektion zugewiesenen Bundesbediensteten und der an den der Bildungsdirektion unterstehenden Schulen verwendeten Bundesbediensteten ist die Bildungsdirektion nachgeordnete Dienstbehörde (§ 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG) und nachgeordnete Personalstelle (§ 2e des Vertragsbedienstetengesetzes – VBG).
In Kraft seit 01.01.2019
§ 4 Örtliche Zuständigkeit der Bildungsdirektionen
Die örtliche Zuständigkeit der Bildungsdirektion erstreckt sich auf das Gebiet des betreffenden Bundeslandes.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 5 Bildungscontrolling
(1) Zur Sicherstellung der qualitätsvollen Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, sowie eines wirkungsorientierten, effizienten und transparenten Mitteleinsatzes ist ein alle Ebenen der Schulverwaltung und die Schulen (einschließlich Schulcluster und ganztägige Schulformen) umfassendes Bildungscontrolling (Qualitätsmanagement, Bildungsmonitoring und Ressourcencontrolling) einzurichten, das an den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen einschlägigen Wirkungszielen und Maßnahmen ausgerichtet ist. Das zuständige Mitglied der Bundesregierung, die Bildungsdirektionen und die Schulen sind zur Verarbeitung von indirekt personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/2000, insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind.
(2) Das zuständige Mitglied der Bundesregierung legt durch Verordnung die Rahmenbedingungen (einschließlich Datensicherheitsmaßnahmen) für das Bildungscontrolling fest. Insbesondere sind vorzusehen:
1. Eine Definition und Beschreibung von Schulqualität einschließlich einer qualitätsvollen Lern- und Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen unter Verwendung von operationalisierbaren Kriterien und Indikatoren,
2. die Erfassung wichtiger Bereiche der Schulqualität und der Rahmenbedingungen (zB Lernergebnisse, Behaltequoten, soziales Umfeld, Schulklima, Bildungsverläufe, Ressourcen usw.) nach wissenschaftlichen Kriterien auf Basis regelmäßig und zentral erhobener bzw. gesammelter und aufbereiteter Daten und Kennzahlen (Bildungsmonitoring),
3. eine Definition von Benchmarks in festzulegenden zentralen Qualitätsbereichen auf Bundesebene, die Orientierungsgrößen für das Qualitätsmanagement auf den einzelnen Ebenen des Schulsystems darstellen,
4. ein periodisches Planungs- und Berichtswesen (Entwicklungspläne, Qualitätsberichte, Qualitätsprogramme) sowie periodische Bilanzierungen und Zielvereinbarungen auf und zwischen allen Ebenen der Schulverwaltung und der Schulen (einschließlich Schulcluster) (Qualitätsmanagement). In diesem Zusammenhang kommt der Schulaufsicht bei der Gewinnung und Umsetzung der Zielvereinbarungen für bundesweite und regionale Zielsetzungen der Schulentwicklung eine wesentliche Rolle zu. Im Bedarfsfall sind von der Geschäftsstelle für Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung veranlasste Qualitätsaudits vorzusehen,
5. die Bereitstellung von Instrumenten und Expertise für die verpflichtend durchzuführende Selbst-evaluation nach definierten Qualitätsstandards anhand der für die Schulqualität maßgeblichen Kriterien und Indikatoren sowie von Unterstützungsangeboten für die Schulen (einschließlich Schulcluster),
6. die periodische, standardisierte Überprüfung von Lernergebnissen der Schülerinnen und Schüler (zB Bildungsstandard-Überprüfung, standardisierte Reife- und Diplomprüfung) und
7. ein standardisiertes Controlling des Personal- und Ressourceneinsatzes auf allen Ebenen des Schulsystems (Ressourcencontrolling).
Die Daten gemäß Z 2 stehen dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung, der Schulaufsicht und den Schulen (einschließlich Schulcluster) in jener Aufbereitung zur Verfügung, die für die wirksame Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben und der Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität gemäß Z 4 erforderlich ist. Die Ergebnisse des Bildungscontrollings sind den Schulen zur Kenntnis zu bringen und dem Schulforum (§ 63a SchUG) oder dem Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64 SchUG) oder bei Schulcluster dem Schulclusterbeirat (§ 64a SchUG) zur Beratung vorzulegen. Das Schulforum oder der Schulgemeinschaftsausschuss oder bei Schulcluster der Schulclusterbeirat sind in die verpflichtend durchzuführende Selbstevaluation gemäß Z 5 einzubinden.
(3) Beim zuständigen Mitglied der Bundesregierung wird eine Geschäftsstelle für Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung mit koordinierender Funktion eingerichtet. Dem Nationalrat legt das zuständige Mitglied der Bundesregierung, beginnend mit dem Jahr 2021, alle drei Jahre einen auf Basis der Schulqualitätsberichte der Bildungsdirektionen erstellten nationalen Bildungscontrolling-Bericht als Teil des Nationalen Bildungsberichts vor.
(4) Die Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen hat sich jedenfalls an der Zahl der Schülerinnen und Schüler, am Bildungsangebot, am sozio-ökonomischen Hintergrund, am Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler sowie an deren im Alltag gebrauchter Sprache und an den regionalen Bedürfnissen zu orientieren. Das zuständige Mitglied der Bundesregierung kann zur Berücksichtigung des sozio-ökonomischen Hintergrunds der Schülerinnen und Schüler durch Verordnung entsprechende Kriterien festlegen. Zu diesem Zweck kann das zuständige Mitglied der Bundesregierung auch Daten heranziehen, die vom BIFIE im Rahmen der Überprüfungen der Bildungsstandards erhoben wurden, soweit diese nicht bereits aus Datenbeständen der Bundesanstalt Statistik Österreich verfügbar sind. Der Bereich Pädagogischer Dienst hat bei der Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen mitzuwirken.
(5) Dem Unterricht an einer Schule dürfen außer dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung nur der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin, die Organe der Schulaufsicht und rechtskundige Bedienstete der Bildungsdirektion beiwohnen. Ein gemäß § 16 bestellter Präsident oder eine gemäß § 16 bestellte Präsidentin darf dem Unterricht an einer Schule nur in Anwesenheit des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung oder eines Bediensteten oder einer Bediensteten der Schulaufsicht beiwohnen.
(6) Jede in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallende Schule sowie jeder und jede an diesen Schulen beschäftigte Lehrer und Lehrerin (einschließlich Schul- und Schulclusterleiter und -leiterinnen) hat zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben des Qualitätsmanagement und des Bildungscontrollings über ein elektronisches Postfach zu verfügen, welches die Information der Bediensteten und deren Erreichbarkeit ermöglicht.
(7) Beim zuständigen Mitglied der Bundesregierung ist eine Ombudsstelle einzurichten. Diese hat die Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule durch Beratung und Unterstützung von Personen, die von behaupteten Missständen an Schulen oder in der Schulverwaltung betroffen sind, zu fördern.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 7 Bildungsdirektor, Bildungsdirektorin
(1) Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin ist Bediensteter bzw. Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund; ihm bzw. ihr obliegt die Leitung der Bildungsdirektion. Er oder sie ist der oder die Vorgesetzte aller Bediensteten der Bildungsdirektion; ihm oder ihr obliegt die Dienst- sowie die Fachaufsicht über diese Personen.
(2) Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin ist bei der Besorgung der Aufgaben der Bildungsdirektion
1. in Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Bundes an die Weisungen des zuständigen Regierungsmitglieds und
2. in Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Landes an die Weisungen der Landesregierung
gebunden. Für den Fall, dass durch Landesgesetz ein Präsident oder eine Präsidentin der Bildungsdirektion bestellt wurde, unterliegt der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin in den Angelegenheiten der Z 1 und 2 auch dessen bzw. deren Weisungen.
(3) Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin hat dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung das Gelöbnis der Einhaltung der Bestimmungen über die dienstliche Geheimhaltung und der unparteiischen, gewissenhaften und uneigennützigen Erfüllung seiner oder ihrer Amtspflichten zu leisten. Die Verweigerung des Amtsgelöbnisses hat den Verlust der Funktion durch Abberufung (§ 8 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4) zur Folge.
In Kraft seit 01.09.2025
§ 8 Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin
(1) Die Bestellung zum Bildungsdirektor oder zur Bildungsdirektorin erfolgt durch das zuständige Mitglied der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau auf dessen oder deren Vorschlag nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. Unterabschnitts. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.
(2) Die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin endet
1. durch Ablauf der Funktionsperiode,
2. durch Rücktritt,
3. durch Abberufung oder
4. durch Tod.
(3) Ein Rücktritt gemäß Abs. 2 Z 2 ist gegenüber dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung zu erklären und wird, außer bei Vorliegen wichtiger Gründe, erst nach Ablauf von 30 Tagen wirksam.
(4) Eine Abberufung gemäß Abs. 2 Z 3 hat durch das zuständige Mitglied der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau zu erfolgen, wenn der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin das Amtsgelöbnis (§ 7 Abs. 3) verweigert, eine schwere Pflichtverletzung begangen hat, wenn er oder sie wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit der Ausübung der Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin nicht vereinbar ist, strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt wurde oder wenn die für die Funktionsausübung erforderliche körperliche oder geistige Eignung langfristig nicht mehr gegeben ist.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 9 Qualifikationsprofil des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin
Der Bewerber oder die Bewerberin um die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin hat nachstehendes Qualifikationsprofil zu erfüllen:
1. Abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine vergleichbare Ausbildung mit mehrjähriger den Anforderungen an die Leitung der Bildungsdirektion entsprechender Berufserfahrung,
2. mehrjährige praktische Führungserfahrung in der Leitung einer Einrichtung oder Organisationseinheit,
3. Kenntnis im Vollzug von Haushaltsrecht sowie Wissen im Zusammenhang mit Personalmanagement, Controlling und Verwaltungsabläufen,
4. umfangreiche und vertiefte Kenntnisse im Bildungsbereich inklusive der Schulorganisation und der regionalen Bildungsstruktur sowie Kenntnisse der Bundesverfassung,
5. Erfahrung in Projekt- und Prozessmanagement sowie Kenntnisse im Qualitäts- und Risikomanagement,
6. Fähigkeit zu strategischem und analytischem Denken und
7. Organisationsfähigkeit, Entscheidungsstärke, besondere Eignung zur Mitarbeiter/innen- und Teamführung sowie hohes Maß an sozialer Kompetenz.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 10 Anwendungsbereich und Ausschreibung
(1) Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer Bildungsdirektion ist diese Funktion vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung nach Anhörung der Landesregierung auszuschreiben. Die Ausschreibung hat zumindest auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“, auf einer dem Zweck der Veröffentlichung entsprechenden Website der Landesregierung sowie weiters im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu erfolgen.
(2) Die Ausschreibung hat spätestens drei Monate vor Freiwerden der Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin, bei vorzeitigem Freiwerden dieser Funktion jedoch spätestens innerhalb eines Monats nach Freiwerden zu erfolgen.
(3) Die Ausschreibung hat neben den allgemeinen Voraussetzungen die in § 9 für die Leitung einer Bildungsdirektion festgelegten Anforderungen zu enthalten. Weiters sind die Leitungs- und Entwicklungsvorstellungen für die angestrebte Funktion darzulegen.
(4) Für die Einbringung der Bewerbungsgesuche ist eine Frist zu setzen, die nicht weniger als einen Monat betragen darf. Das Datum des Endens der Bewerbungsfrist ist in der Ausschreibung anzuführen. Als Tag der Bewerbung gilt der Tag, an dem die Bewerbung (schriftlich, Telefax, E-Mail) bei der in der Ausschreibung genannten Stelle einlangt. Für das fristgerechte Einlangen gilt § 33 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 11 Bewerbung um die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin
(1) Die Bewerbung um die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin steht allen österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern offen.
(2) Den im Abs. 1 genannten Personen sind Personen mit unbeschränktem Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt gleichzuhalten.
(3) Bewerberinnen und Bewerber um die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin haben in ihrem unmittelbar bei der ausschreibenden Stelle einzubringenden Bewerbungsgesuch die Gründe anzuführen, die sie für die Ausübung der Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin als geeignet erscheinen lassen.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 12 Begutachtungskommission
(1) Beim Landeshauptmann oder bei der Landeshauptfrau ist für jede Betrauung mit der Leitung einer Bildungsdirektion im Einvernehmen mit dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung eine Begutachtungskommission einzurichten. Das zuständige Mitglied der Bundesregierung hat der Begutachtungskommission und dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau des Landes der zu besetzenden Bildungsdirektion binnen zwei Wochen nach dem Ende der Bewerbungsfrist sämtliche Bewerbungen zu übermitteln.
(2) Die Begutachtungskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Je ein Vertreter oder eine Vertreterin und ein weiterer Experte oder eine weitere Expertin sind vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung und von der Landeshauptfrau oder dem Landeshauptmann des Landes der zu besetzenden Bildungsdirektion zu entsenden. Ein weiteres Mitglied ist vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau zu entsenden. Der oder die vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung entsandte Vertreter bzw. Vertreterin führt den Vorsitz.
(3) Die Mitglieder der Begutachtungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig sowie von der Bindung an Weisungen freigestellt.
(4) Das zuständige Mitglied der Bundesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Begutachtungskommission zu unterrichten.
(5) Die Begutachtungskommission hat nach den erforderlichen Erhebungen und unter Berücksichtigung ihrer Ergebnisse dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung sowie der zuständigen Landeshauptfrau oder dem zuständigen Landeshauptmann ein begründetes Gutachten zur Eignung der Bewerberinnen und Bewerber zu erstatten.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 13 Verfahren vor der Begutachtungskommission
(1) Dem Verfahren vor der Begutachtungskommission sind nur Personen zu unterziehen, die
1. die im § 10 Abs. 3 angeführten Erfordernisse erfüllen und
2. sich spätestens am letzten Tag der in der Ausschreibung angeführten Bewerbungsfrist beworben haben.
(2) Die Begutachtungskommission hat die einlangenden Bewerbungsgesuche, insbesondere die im Sinne des § 11 Abs. 3 darin angeführten Gründe, zu prüfen und sich hinsichtlich jener Bewerberinnen und Bewerber, welche die formalen Voraussetzungen erfüllen, in Form eines Bewerbungsgespräches einen Eindruck über die Gesamtpersönlichkeit, die Fähigkeiten, die Motivationen, die Kenntnisse, die Fertigkeiten, die Ausbildung und die Erfahrungen der Bewerberinnen und Bewerber zu verschaffen.
(3) Steht ein Bewerber oder eine Bewerberin in einem Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Bundesland, so hat die Begutachtungskommission das Recht, in alle Personalunterlagen über den Bewerber oder die Bewerberin Einsicht zu nehmen.
(4) Die Begutachtungskommission kann zur sachgerechten Begutachtung der Bewerberinnen und Bewerber notwendige Sachverständige und sachverständige Zeugen wie etwa Vorgesetzte sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter befragen.
(5) Die Eignung ist insbesondere auf Grund der bisherigen Berufserfahrung und einschlägigen Verwendung der Bewerberinnen und Bewerber, ihrer Fähigkeit zur Menschenführung, ihrer organisatorischen Fähigkeiten und – wenn der Bewerber oder die Bewerberin bereits in einem öffentlichen Dienstverhältnis steht – auf Grund der bisher erbrachten Leistungen festzustellen.
(6) Zur Beschlussfähigkeit der Begutachtungskommission ist die Anwesenheit sämtlicher Mitglieder erforderlich. Die Begutachtungskommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(7) Auf das Verfahren der Begutachtungskommission sind die §§ 6 Abs. 1, 7, 13, 14 bis 16 sowie 18 bis 22, 32, 33, 45, 46 sowie 48 bis 50 AVG anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 14 Bestellung zum Bildungsdirektor oder zur Bildungsdirektorin
(1) Zum Zweck der Bestellung zum Bildungsdirektor oder zur Bildungsdirektorin (§ 8 Abs. 1) hat der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung einen oder eine oder mehrere von der Begutachtungskommission für geeignet befundenen Bewerber oder für geeignet befundene Bewerberin bzw. Bewerberinnen um die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin vorzuschlagen. Kommt in Bezug auf diese vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung zur Bestellung in Aussicht genommene Person kein Einvernehmen mit dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau zustande, so kann dieser oder diese eine geeignete Person, nicht jedoch die betreffende Person, vorläufig mit der Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin betrauen. Die vorläufige Betrauung endet mit der Herstellung des Einvernehmens mit dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau in Bezug auf eine von der Begutachtungskommission für geeignet befundene Bewerberin oder einen für geeignet befundenen Bewerber und deren bzw. dessen Bestellung zur Bildungsdirektorin bzw. zum Bildungsdirektor, spätestens jedoch nach Ablauf von zwölf Monaten, oder, wenn ein Einvernehmen bis dahin nicht hergestellt werden konnte, nach Ablauf von höchstens weiteren sechs Monaten.
(2) Die Bestellung hat auf die Dauer einer Funktionsperiode zu erfolgen. Sie ist im Ministerialverordnungsblatt des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung sowie im entsprechenden Kundmachungsorgan der Landesregierung kund zu machen.
(3) Bestimmungen über die Ernennung bleiben unberührt.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 15 Rechtsstellung der Bewerberinnen und Bewerber
(1) Bewerberinnen und Bewerber um die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin haben keine Parteistellung und keinen Rechtsanspruch auf die Bestellung zum Bildungsdirektor oder zur Bildungsdirektorin.
(2) Nach der Bestellung einer Person zum Bildungsdirektor oder zur Bildungsdirektorin sind die Bewerberinnen und Bewerber, die nicht berücksichtigt worden sind, formlos zu verständigen.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 16 Funktion des Präsidenten oder der Präsidentin
Ist durch Landesgesetz der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau oder durch Verordnung des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau das in Betracht kommende Mitglied der Landesregierung als Präsident oder Präsidentin bestellt worden, so unterliegt er oder sie den Weisungen des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung bzw. der zuständigen Landesregierung.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 17 Aufgaben des Präsidenten oder der Präsidentin
Dem Präsidenten oder der Präsidentin obliegt die Fachaufsicht gegenüber dem Bildungsdirektor oder der Bildungsdirektorin.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 18 Präsidialbereich
(1) Die Geschäfte der Bildungsdirektion sind unter der Leitung des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin mit Unterstützung des Präsidialbereichs zu besorgen.
(2) Zur Leitung des Präsidialbereichs ist ein rechtskundiger Verwaltungsbediensteter oder eine rechtskundige Verwaltungsbedienstete zu bestellen. Die Bestellung erfolgt auf fünf Jahre, Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung obliegt
1. bei einer Person, die in einem öffentlich-rechtlichen oder einem vertraglichen Dienstverhältnis zu einem Land oder einer Gemeinde steht, der zuständigen Landesregierung im Einvernehmen mit dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung und
2. im Übrigen dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung im Einvernehmen mit der Landesregierung.
(3) Die Bestellung hat auf der Grundlage einer Ausschreibung durch die Bildungsdirektion zu erfolgen. Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin hat der Begutachtungskommission als Vorsitzender oder als Vorsitzende anzugehören. Im Übrigen ist das Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85/1989, anzuwenden.
(4) () Die Besoldung hat entsprechend der für die Funktion vorgesehene Richtverwendung gemäß § 137 und Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) zu erfolgen.
(5) Der Leiter oder die Leiterin des Präsidialbereichs ist Stellvertreter oder Stellvertreterin des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin. Er bzw. sie nimmt auch im Fall der Vakanz die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin ein.
(6) Dem Leiter oder der Leiterin des Präsidialbereichs obliegen die Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen (§ 5 Abs. 4) unter Mitwirkung des Leiters oder der Leiterin des Bereichs Pädagogischer Dienst sowie die Behandlung sämtlicher rechtlich zu bewertender Angelegenheiten.
(7) Im Präsidialbereich ist für Zwecke der pädagogisch-psychologischen Beratung sowie der Bereitstellung und Koordination der psychosozialen Unterstützung in den Schulen ein schulpsychologischer Dienst einzurichten.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 19 Bereich Pädagogischer Dienst
(1) In jeder Bildungsdirektion ist ein Bereich Pädagogischer Dienst einzurichten. Zur Leitung des Bereichs Pädagogischer Dienst der Bildungsdirektion ist vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung ein pädagogisch-fachkundiger Verwaltungsbediensteter oder eine pädagogisch-fachkundige Verwaltungsbedienstete zu bestellen. Die Bestellung erfolgt auf fünf Jahre, Wiederbestellungen sind zulässig.
(2) Die Bestellung hat auf der Grundlage einer Ausschreibung durch die Bildungsdirektion zu erfolgen. Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin hat der Begutachtungskommission als Vorsitzender oder als Vorsitzende anzugehören. Im Übrigen ist das AusG anzuwenden.
(3) Aufgabe des Bereichs Pädagogischer Dienst ist:
1. Qualitätsmanagement und strategische Entwicklung im Rahmen der Schulaufsicht sowie Einrichtung von regionalen Schulaufsichtsteams in Bildungsregionen,
2. Bereitstellung und Koordination sonder- und inklusionspädagogischer Maßnahmen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem und anderem Förderbedarf in allgemeinen Schulen, einschließlich der Betreuung von für diese Schülerinnen und Schüler zusätzlich eingesetzten Lehrpersonen,
3. Mitarbeit am Bildungscontrolling nach Vorgaben der Geschäftsstelle für Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung (§ 5 Abs. 3) und
4. pädagogische Fachexpertise bei der Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen (§ 5 Abs. 4).
(4) Die Erfüllung der Aufgabe gemäß Abs. 3 Z 2 kann nach regionalen Erfordernissen an pädagogischen Beratungszentren an Außenstellen der jeweiligen Bildungsdirektion erfolgen.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 20 Ständiger Beirat der Bildungsdirektion
(1) In jeder Bildungsdirektion ist ein Ständiger Beirat (Beirat) einzurichten. Die Organisation sowie die Abhaltung von Beiratssitzungen erfolgen durch eine in der Bildungsdirektion einzurichtende Geschäftsstelle des Beirats. Vorsitzender oder Vorsitzende der Geschäftsstelle des Beirats ist der Leiter oder die Leiterin des Präsidialbereichs.
(2) Der Beirat hat die Aufgabe, in den von der Bildungsdirektion auf dem Gebiet des Schul- und Erziehungswesens zu besorgenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung beratend mitzuwirken. Insbesondere können ihm bildungspolitisch relevante Begutachtungsentwürfe zur Abgabe einer beratenden Stellungnahme vorgelegt werden. Dem Beirat oder einem vom Beirat ermächtigtem Mitglied ist auf Verlangen Akteneinsicht in allen Angelegenheiten zu gewähren, die mit den Beratungsaufgaben des Beirats in einem Zusammenhang stehen. Berichte oder Vorschläge haben ausschließlich Beratungsfunktion und binden nicht die Entscheidung des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin oder anderer gemäß der Geschäftsordnung zur Entscheidung berufener Organe der Bildungsdirektion.
(3) Der Beirat ist vom Bildungsdirektor oder von der Bildungsdirektorin zumindest zwei Mal pro Jahr unter gleichzeitiger Vorlage einer Tagesordnung einzuberufen. Dem Beirat ist Gelegenheit zu geben, an der Erstellung der Tagesordnung mitzuwirken. Einzelne Beiratsmitglieder sind berechtigt, Tagesordnungspunkte einzubringen. Zwischen der Einberufung und der Tagung des Beirats haben zwei bis vier Wochen zu liegen. Die Mitglieder des Beirats (Abs. 4 und 5) üben ihre Funktion ehrenamtlich aus; es gebühren keine Reisevergütung und kein Aufwandsersatz.
(4) Dem Beirat gehören an:
1. Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin als Vorsitzender oder Vorsitzende,
2. der oder die Vorsitzende der Geschäftsstelle des Beirats,
3. vom
a) Zentralausschuss für Landeslehrerinnen und -lehrer für allgemein bildende Pflichtschulen,
b) Zentralausschuss für Landeslehrerinnen und -lehrer für Berufsschulen,
c) bei der Bildungsdirektion eingerichteten Fachausschuss für Bundeslehrerinnen und -lehrer an den der Bildungsdirektion unterstehenden allgemein bildenden höheren Schulen und für Bundeserzieherinnen und -erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
d) bei der Bildungsdirektion eingerichteten Fachausschuss für Bundeslehrerinnen und -lehrer an den der Bildungsdirektion unterstehenden berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie für Bundeserzieherinnen und -erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler dieser Schulen bestimmt sind, und
e) bei der Bildungsdirektion eingerichteten Fachausschuss für die bei der Bildungsdirektion verwendeten Bundesbediensteten (ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer und Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher und die an Pädagogischen Hochschulen und Einrichtungen gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005 verwendeten Hochschullehrpersonen)
zu entsendende Mitglieder,
4. von der Landesschülervertretung aus den Bereichen
a) der allgemein bildenden höheren Schulen,
b) der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie
c) der Berufsschulen
zu entsendende Mitglieder,
5. vom Österreichischen Gemeindebund und vom Österreichischen Städtebund zu entsendende Mitglieder,
6. Familienvertreterinnen und Familienvertreter sowie Elternvertreterinnen und Elternvertreter aus dem Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen, der Berufsschulen, der allgemein bildenden höheren Schulen sowie der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, die nach Maßgabe des § 21 von Dachorganisationen des betreffenden Bundeslandes zu entsenden sind,
7. Vertreter oder Vertreterinnen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften nach Maßgabe des § 21 und
8. Vertreter oder Vertreterinnen gesetzlicher Interessensvertretungen nach Maßgabe des § 21.
Den Beiräten in den Bildungsdirektionen für Kärnten und für das Burgenland haben nach Maßgabe des § 21 jedenfalls Vertreter der slowenischen bzw. der kroatischen und der ungarischen Minderheiten sowie der burgenländischen Roma anzugehören.
(5) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte der in Abs. 4 genannten Mitglieder anwesend ist. Jedem Mitglied gemäß Abs. 4 Z 2 bis 8 kommt eine Stimme zu. Die Übertragung einer Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende. Nähere Regelungen über die Geschäftsführung und Beschlussfassung im Beirat sowie über Zahl und Bestellweise der Mitglieder gemäß Abs. 4 Z 3 bis 8 und § 21 sind unter Bedachtnahme auf die Anzahl der Schulen im Bundesland sowie die Zahl der in diesen unterrichteten Schülerinnen und Schüler in der Geschäftsordnung (§ 23) festzulegen.
(6) Ein gemäß § 16 Abs. 1 bestellter Präsident oder eine gemäß § 16 Abs. 1 bestellte Präsidentin hat das Recht, den Sitzungen des Beirats beizuwohnen. Für die Behandlung einzelner Angelegenheiten können Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.
(7) Die Mitglieder des Beirats haben zu geloben, auch über die Zeit ihrer Funktionsausübung hinaus über alle ihnen aus ihrer Funktion als Beiratsmitglied bekannt gewordenen Daten und Tatsachen Verschwiegenheit zu wahren.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 21 Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern
(1) Folgende Einrichtungen sind berechtigt, sich bei einer oder, bei landesübergreifender Organisation, auch bei mehreren Bildungsdirektionen, zum Zweck der Mitwirkung im Beirat zu registrieren:
1. Dachorganisationen von Familienverbänden und von Elternvereinen aus dem Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen, der Berufsschulen, der allgemein bildenden höheren Schulen sowie der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, die
a) gemeinnützige Ziele verfolgen und in keinem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zu einer politischen Partei stehen und
b) bundesweit organisiert sind oder einem Bundesdachverband angehören oder zumindest 50% der Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern eines der genannten Schulbereiche vertreten,
2. gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften,
3. Minderheitenorganisationen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten sowie
4. gesetzliche Interessensvertretungen.
(2) Die Registrierung hat zur Folge, dass die Dachorganisation der Familienverbände und der Elternvereine, die gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft und die gesetzliche Interessensvertretung durch die Bildungsdirektion nach Maßgabe der Bestimmungen der Geschäftsordnung eingeladen wird, Mitglieder in den Beirat zu entsenden.
(3) Entsendete Personen können unter sinngemäßer Anwendung des § 8 Abs. 4 erster Satz von der Mitgliedschaft im Beirat ausgeschlossen werden.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 22 Geschäftseinteilung der Bildungsdirektion
(1) Für jede Bildungsdirektion ist eine Geschäftseinteilung zu erlassen, in welcher die Aufbauorganisation gemäß einer österreichweit einheitlichen Grundstruktur (Rahmenrichtlinien) festzulegen ist. Die Rahmenrichtlinien sind vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung im Einvernehmen mit den Landesregierungen festzulegen. Der Beschluss über eine Geschäftseinteilung obliegt dem Bildungsdirektor oder der Bildungsdirektorin und ist dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung sowie der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die Geschäftseinteilung hat unter Bedachtnahme auf quantitative Anforderungen (Zahl der Schulen, Zahl der Schülerinnen und Schüler, Zahl der Lehrerinnen und Lehrer), auf regional-infrastrukturelle Anforderungen (Zahl und Größe der schulerhaltenden Gemeinden und Gemeindeverbände, geografische Gegebenheiten sowie verkehrstechnische Situation) und auf allfällige entwicklungsspezifische Besonderheiten eine Gliederung in Abteilungen und Referate sowie eine Stellvertretungsregelung vorzusehen.
(3) Zur Beratung sowie zur Vorbereitung eines Beschlusses einer Geschäftseinteilung können Bedienstete der Bildungsdirektion sowie externe Personen als Experten oder Expertinnen beigezogen werden.
(4) Der Geschäftseinteilung hat der Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bei der Geschäftsführung und Gebarung der Bildungsdirektion zu Grunde zu liegen.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 23 Geschäftsordnung der Bildungsdirektion
(1) Für jede Bildungsdirektion ist eine Geschäftsordnung zu erlassen, welche gemäß einer österreichweit einheitlichen Grundstruktur (Rahmenrichtlinien) die Geschäfts- und Gebarungsführung der Bildungsdirektion, darunter insbesondere die Approbationsbefugnisse, die Stellvertretung sowie die bei der Zusammenarbeit der Organisationseinheiten und Bediensteten der Bildungsdirektion geltenden Grundsätze regelt. § 22 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 3 und 4 sind auf die Geschäftsordnung sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Geschäftsordnung hat vorzusehen, in welchen Angelegenheiten die Leiter und Leiterinnen des Präsidialbereichs und des Bereichs Pädagogischer Dienst mit der Approbationsbefugnis ausgestattet sind und welche Angelegenheiten sich der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin zur Entscheidung vorbehalten hat. Ist ein Präsident oder eine Präsidentin gemäß § 16 bestellt worden, so kann die Geschäftsordnung auch diesem oder dieser bestimmte Angelegenheiten eines allenfalls gemäß Art. 113 Abs. 4 B-VG durch Landesgesetz übertragenen oder zur Mitwirkung der Bildungsdirektion vorgesehenen Vollzugsbereiches des Landes zur Entscheidung vorbehalten.
(3) In der Geschäftsordnung auszuweisen sind allenfalls darüber hinausgehende, den Leitern oder Leiterinnen bestimmter Organisationseinheiten eingeräumte Approbationsbefugnisse. Die Einräumung solcher Approbationsbefugnisse ist zulässig, sofern und soweit dadurch die Behandlung der Geschäfte der Bildungsdirektion ohne Beeinträchtigung der Einheitlichkeit beschleunigt werden kann.
(4) In der Geschäftsordnung auszuweisen ist, welchen Bediensteten in welchen Angelegenheiten und in welchem betraglichen Ausmaß die Befugnis von Anordnungen im Gebarungsvollzug zukommt. Die Erteilung einer solchen Befugnis setzt die Gebarungssicherheit der Bediensteten oder des Bediensteten voraus. Gebarungssicherheit liegt vor, wenn jedes für den Bund bzw. das Land nachteilige Verhalten in Bezug auf die Haushaltsführung ausgeschlossen erscheint.
(5) Die Geschäftsordnung hat Regelungen über die Stellvertretung der in Ausübung ihres Dienstes verhinderten Leiterinnen und Leiter der Organisationseinheiten der Bildungsdirektion zu treffen. Diese Regelungen umfassen insbesondere auch den Umfang der Stellvertretung sowie die dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin zukommenden Rechte und Pflichten.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 24 Innere Angelegenheiten, Kanzleiordnung der Bildungsdirektion
(1) In jeder Bildungsdirektion sind die inneren Angelegenheiten vom Bildungsdirektor oder von der Bildungsdirektorin nach Maßgabe der Geschäftsordnung und der von ihm oder von ihr zu erlassenden Dienstanweisungen wahrzunehmen.
(2) Die formale Behandlung der von jeder Bildungsdirektion zu besorgenden Geschäftsfälle ist gemäß einer österreichweit einheitlichen Grundstruktur (Rahmenrichtlinien) in einer Kanzleiordnung (Büroordnung) festzulegen. Die Rahmenrichtlinien sind vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung im Einvernehmen mit den Landesregierungen festzulegen. Geschäftsfälle sind alle im Bereich der Bildungsdirektion auftretenden Ereignisse, die zu einem nach innen oder nach außen gerichteten Verwaltungshandeln führen.
(3) Auf Grundlage der Kanzleiordnung (Büroordnung) ist für die Bildungsdirektion durch Dienstanweisung des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin in einem Organisationshandbuch die Behandlung von Geschäftsfällen insbesondere auch unter Anwendung eines einheitlichen elektronischen Geschäftsfall- und Aktenverarbeitungssystems zu regeln.
(4) § 22 Abs. 1 dritter Satz sowie Abs. 3 und 4 sind auf die inneren Angelegenheiten und die Kanzleiordnung (Büroordnung) sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 25 Aufteilung des Sachaufwandes der Bildungsdirektion zwischen Bund und Land
(1) Der für die Angelegenheiten der Bundesvollziehung erforderliche Sachaufwand ist vom Bund und der für die Angelegenheiten der Landesvollziehung erforderliche sowie der mit der Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten verbundene Sachaufwand ist vom Land zu tragen.
(2) Der Sachaufwand der Bildungsdirektion ist ab dem 1. Jänner 2023 auf der Grundlage der Kosten- Leistungsrechnung gemäß § 29 auf den Bund und das Land aufzuteilen. Sofern eine Gebietskörperschaft bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 einen Sachaufwand trägt, der gemäß Abs. 1 von der anderen Gebietskörperschaften zu tragen wäre, ist von dieser Ersatz zu leisten. Diese Ersatzleistung kann auf Grund einer Vereinbarung zwischen den beiden Gebietskörperschaften auch in jährlichen Pauschalbeträgen erfolgen.
(3) Der Aufwand für die Erweiterung des IT-Verfahrens für das Personalmanagement des Bundes auf die Besoldung der Landeslehrpersonen ist vom Bund zu tragen. Ein damit in Zusammenhang stehender Aufwand für die Erstellung oder Adaptierung von IT-Verfahren des Landes ist vom Land zu tragen. Der mit der Landesvollziehung in Zusammenhang stehende Aufwand für den Betrieb und die Weiterentwicklung des IT-Verfahrens für das Personalmanagement des Bundes ist zwei Jahre ab der Verfügbarkeit für das Land zur Hälfte vom Bund zu tragen.
(4) Für den Betrieb und die Weiterentwicklung des vom Bund bereitgestellten und betriebenen IT-Verfahrens für das Personalmanagement, dessen sich die Länder gemäß Art. IV Abs. 4 des Bundesverfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens, BGBl. Nr. 215/1962, zu bedienen haben, ist § 44a BHG 2013 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Organe des Bundes die Bildungsdirektionen treten.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 26 Personalaufwand für die Funktion eines Präsidenten oder einer Präsidentin der Bildungsdirektion
Der für die Besoldung oder Entschädigung des Präsidenten oder der Präsidentin der Bildungsdirektion sowie der sonst mit der Funktion des Präsidenten oder der Präsidentin verbundene Personalaufwand ist vom Land zu tragen.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 27 Aufteilung des sonstigen Personalaufwandes der Bildungsdirektion zwischen Bund und Land
(1) Unbeschadet des § 26 ist
1. der für Angelegenheiten der Bundesvollziehung erforderliche Personalaufwand vom Bund und
2. der für Angelegenheiten der Landesvollziehung erforderliche Personalaufwand vom Land
zu tragen.
(2) Als Grundlage für die gemäß Art. 113 Abs. 9 B-VG vorzunehmenden Zuweisungen ist für jede Bildungsdirektion ein Personalplan als Teil des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans gemäß § 28 zu erstellen. Beabsichtigte Maßnahmen in Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß Art. 113 Abs. 9 B-VG zugewiesenen Landesbediensteten sind der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor mitzuteilen.
(3) Der Personalaufwand der Bildungsdirektion ist ab dem 1. Jänner 2023 auf der Grundlage der Kosten- und Leistungsrechnung gemäß § 29 auf den Bund und das Land aufzuteilen. Sofern eine Gebietskörperschaft bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 einen Personalaufwand trägt, der gemäß Abs. 1 von der anderen Gebietskörperschaft zu tragen wäre, ist von dieser Ersatz zu leisten. Diese Ersatzleistung kann auf Grund einer Vereinbarung zwischen den beiden Gebietskörperschaften auch in jährlichen Pauschalbeträgen erfolgen.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 28 Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan
(1) Für die wirkungsorientierte Verwaltung legt das zuständige Mitglied der Bundesregierung im Einvernehmen mit der Landesregierung für jede Bildungsdirektion einen Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan fest. Der Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan hat für den Zeitraum des geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes folgende Angaben zu enthalten:
1. Die finanziellen und personellen Ressourcen,
2. die angestrebten Ziele der Bildungsdirektion und
3. die zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen und Leistungen.
Hierbei ist auf den Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan der zuständigen haushaltsführenden Stelle Bedacht zu nehmen.
(2) Jede Bildungsdirektorin oder jeder Bildungsdirektor hat unter Berücksichtigung der Vorgaben des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung jährlich einen Entwurf des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans zu erstellen und dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung sowie der zuständigen Landesregierung vorzulegen.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 29 Internes Rechnungswesen
(1) An jeder Bildungsdirektion ist unter der Verantwortung und Leitung der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors eine Kosten- und Leistungsrechnung einzurichten.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Kosten- und Leistungsrechnung sind vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung nach Anhörung der Landesregierung festzulegen.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 30 Berichtspflichten
(1) Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin hat im jeweiligen Zuständigkeitsbereich dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung bzw. der Landesregierung alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ist darüber hinaus verpflichtet, über Entscheidungen und Ereignisse von erheblicher und nicht bloß lokaler Bedeutung zu informieren.
(2) Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin hat alle drei Jahre im Wege des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung einen hinsichtlich Aufbau und Struktur nach Vorgaben des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung zu erstellenden nationalen Schulqualitätsbericht, der einen Personal- und Ressourcenbericht sowie die konsolidierten Ergebnisse der Qualitätssicherung enthält, an den Nationalrat zu legen.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 31 Innenrevision
(1) Die Bildungsdirektion unterliegt im jeweiligen Wirkungsbereich der Innenrevision des Bundesministeriums für Bildung bzw. der Landesregierung.
(2) Die Innenrevisionen gemäß Abs. 1 haben bis 31. Dezember 2021 und von diesem Zeitpunkt an alle fünf Jahre einen gemeinsamen Revisionsbericht zu erstellen und dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung sowie der Landesregierung vorzulegen.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 32 Übergang zur neuen Rechtslage
() (1) Die Bildungsdirektionen treten mit 1. Jänner 2019 an die Stelle der Landesschulräte (des Stadtschulrates für Wien) sowie hinsichtlich der in die Zuständigkeit der Bildungsdirektionen fallenden Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Stelle der Landesregierung. Sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt dem Landesschulrat und bezüglich der genannten Angelegenheiten der Landesregierung als Normadressat oder als Normsetzer zuzuordnenden Rechtsakte sind ab diesem Zeitpunkt der jeweiligen Bildungsdirektion zuzuordnen.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sowie andere Vorbereitungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben durch die Bildungsdirektion sicher zu stellen, können bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen bzw. getroffen werden. Verordnungen dürfen frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 33 Beschwerden gegen Bescheide
Über Beschwerden gegen Bescheide der Bildungsdirektion entscheidet
1. in den Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Bundes das Bundesverwaltungsgericht und
2. in den Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Landes das Landesverwaltungsgericht.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 34 Kundmachung von Verordnungen
(1) Verordnungen der Bildungsdirektionen, die nicht nur einzelne Schulen betreffen, sind in einem Verordnungsblatt der Bildungsdirektion kundzumachen. Ihre verbindende Kraft beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages der Kundmachung und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf das gesamte Gebiet des Bundeslandes.
(2) Verordnungen, die nur einzelne Schulen betreffen, sind an den betreffenden Schulen durch Aushang kundzumachen.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 35 Verweise auf andere Bundesgesetze
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 36 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, sind betraut:
1. Hinsichtlich der §§ 25 Abs. 1 und 2, 26 und 27 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen,
2. hinsichtlich des § 25 Abs. 3 und 4 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen und
3. im Übrigen der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 37 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsrecht
() (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. § 6 dieses Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.
(2) Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:
1. Mit der Bestellung oder Betrauung des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin gemäß Art. 151 Abs. 61 B-VG endet die Funktion des Amtsführenden Präsidenten oder der Amtsführenden Präsidentin des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) sowie eines allenfalls bestellten Vizepräsidenten oder einer allenfalls bestellten Vizepräsidentin. Die §§ 7 bis 15 sind anzuwenden und es sind innerhalb eines Monats nach der Bestellung oder Betrauung die Funktionen der Leitung des Präsidialbereichs und des Bereichs Pädagogischer Dienst gemäß den §§ 18 und 19 auszuschreiben. Mit der Bestellung des Leiters oder der Leiterin des Präsidialbereichs endet die Funktion des Amtsdirektors oder der Amtsdirektorin des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien).
2. Wird der Amtsführende Präsident oder die Amtsführende Präsidentin des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) gemäß Art 151 Abs. 61 Z 1 B-VG mit der Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin betraut, sind die für den Amtsführenden Präsidenten oder die Amtsführende Präsidentin des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) jeweils geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen über die Bezüge weiter anzuwenden und die Aufwendungen vom Land zu tragen.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 38
§ 7 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.
In Kraft seit 30.09.2025
§ 6 Nationale Luftreinhalteprogramme
(1) Die Bundesregierung hat ein erstes nationales Luftreinhalteprogramm zur fortschreitenden Verminderung der nationalen Emissionen der in genannten Luftschadstoffe mit dem Ziel zu erstellen, die nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen gemäß § 4 zu erfüllen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Koordination durchzuführen und das erste nationale Luftreinhalteprogramm bis spätestens 1. April 2019 an die Europäische Kommission zu übermitteln.
(2) Die Bundesregierung hat das nationale Luftreinhalteprogramm mindestens alle vier Jahre zu aktualisieren und zu überarbeiten. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Koordination durchzuführen und das überarbeitete nationale Luftreinhalteprogramm an die Europäische Kommission zu übermitteln.
(3) Unbeschadet von Abs. 2 hat die Bundesregierung das jeweilige nationale Luftreinhalteprogramm innerhalb von 18 Monaten nach Übermittlung von Emissionsinventuren oder von Emissionsprognosen (§ 5) zu aktualisieren und zu überarbeiten, wenn aus den gemäß § 5 übermittelten Daten hervorgeht, dass die in § 4 Abs. 1 genannten nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen nicht erfüllt werden oder wenn die Gefahr besteht, dass sie nicht erfüllt werden. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Koordination durchzuführen und das aktualisierte nationale Luftreinhalteprogramm innerhalb von zwei Monaten nach seiner Fertigstellung an die Europäische Kommission zu übermitteln.
(4) Das nationale Luftreinhalteprogramm gemäß den Abs. 1 bis 3 weist zumindest den in Anhang III Teil 1 der Richtlinie (EU) 2016/2284 genannten Mindestinhalt auf. Darüberhinaus kann im nationalen Luftreinhalteprogramm eine Aufteilung der nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen gemäß auf die jeweiligen Sektoren gemäß Nomenklatur für die Berichterstattung (NFR) (2014) des LRTAP-Übereinkommens erfolgen.
(5) Bei der Erstellung, Verabschiedung und Durchführung von nationalen Luftreinhalteprogrammen gemäß Abs. 1 bis 3 ist gemäß § 7 vorzugehen.
(6) Der Entwurf eines nationalen Luftreinhalteprogrammes gemäß den Abs. 1 bis 3 ist auf der Internetseite des Bundeministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen. Jedermann kann zum Entwurf des nationalen Luftreinhalteprogrammes binnen sechs Wochen Stellung nehmen. Fristgerecht eingelangte Stellungnahmen sind in angemessener Weise bei der Überarbeitung des Entwurfs zu berücksichtigen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die nationalen Luftreinhalteprogramme gemäß den Abs. 1 bis 3 auf der Internetseite des Bundeministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kundzumachen.
(7) Innerhalb von acht Wochen nach der Kundmachung des nationalen Luftreinhalteprogrammes gemäß Abs. 6 können unmittelbar betroffene natürliche Personen sowie Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVPG 2000), BGBl. Nr. 697/1993, anerkannt sind, bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen begründeten Antrag auf Überprüfung des nationalen Luftreinhalteprogrammes in Hinblick auf die Eignung der darin enthaltenen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit, die nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen gemäß § 4 zu erfüllen, stellen, über den die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid zu entscheiden hat.
(8) Unmittelbar betroffene natürliche Personen sowie Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des UVPG 2000 anerkannt sind, können bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen begründeten Antrag auf Überarbeitung des nationalen Luftreinhalteprogrammes gemäß Abs. 2 oder 3 stellen. Die Bundesregierung hat bei Vorliegen der in Abs. 2 oder 3 genannten Voraussetzungen unverzüglich mit der Überarbeitung des nationalen Luftreinhalteprogrammes zu beginnen. Bei Nichtvorliegen der in Abs. 2 oder 3 genannten Voraussetzungen hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Bescheid über das Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu erlassen.
(9) Unmittelbar betroffene natürliche Personen sowie Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des UVPG 2000 anerkannt sind, steht das Recht zu, gegen Bescheide gemäß Abs. 7 oder 8 eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Wien zu erheben.
(10) Bei der Stellung eines Antrags gemäß Abs. 7 oder 8 sowie der Erhebung einer Beschwerde gemäß Abs. 9 haben natürliche Personen ihre unmittelbare Betroffenheit glaubhaft zu machen. Unmittelbar betroffen ist, wer durch die Nichterfüllung oder die Gefahr der Nichterfüllung der nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen in seiner Gesundheit gefährdet ist. Umweltorganisationen haben Informationen und Daten anzufügen, aus denen ihre Anerkennung gemäß § 19 Abs. 7 des UVPG 2000 hervorgeht. Im Antrag oder der Beschwerde ist begründet darzulegen, weshalb die Voraussetzungen für eine Überarbeitung des nationalen Luftreinhalteprogramms vorliegen oder weshalb die im nationalen Luftreinhalteprogramm enthaltenen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit ungeeignet erscheinen, die nationalen Emissionen der in genannten Luftschadstoffe derart zu vermindern, dass die in § 4 normierten nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen erfüllt werden.
(11) Erforderlichenfalls sind Konsultationen mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union über die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen der Durchführung eines nationalen Luftreinhalteprogrammes auf die Umwelt in diesem Mitgliedstaat und über die geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen durchzuführen. Für die Konsultationen ist ein angemessener Zeitrahmen mit dem anderen Mitgliedstaat zu vereinbaren. Dem Mitgliedstaat ist das gemäß Abs. 6 veröffentlichte nationale Luftreinhalteprogramm zu übermitteln.
In Kraft seit 06.06.2024
§ 0
In Kraft seit 30.09.2025
§ 39 Maßnahmen nach der GewO 1994
(1) Für Anlagen, bei deren Betrieb die in der Anlage 5 GewO 1994 genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer
1. in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 GewO 1994 oder
2. in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 GewO 1994
angegebenen Menge vorhanden sind, sind die Bestimmungen der §§ 84a bis 84o GewO 1994 sowie einer gemäß § 84m GewO 1994 erlassenen Verordnung anzuwenden.
(2) Unbeschadet der §§ 33 und 35 sind für Umweltinspektionen gemäß der Industrieemissionsrichtlinie die Bestimmungen der §§ 71b, 81b und 82a GewO 1994 anzuwenden.
In Kraft seit 10.07.2015
§ 40 Maßnahmen nach dem IGL
Die Behörde hat dem Betreiber einer genehmigten Anlage, die in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen einer Verordnung gemäß § 10 IGL betroffen ist, erforderlichenfalls mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen. Ist dieses zur Erfüllung der Anordnungen geeignet, so hat die Behörde dem Anlagenbetreiber im Bescheid, mit dem die Sanierung, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, genehmigt wird, die Durchführung der genehmigten Sanierung innerhalb der Sanierungsfrist aufzutragen, die sich aus der Verordnung gemäß § 10 IGL oder aus dem Programm gemäß § 9a IGL ergibt.
In Kraft seit 12.07.2013
§ 41 Abfallverbrennung
(1) Die §§ 9 und 10 gelten nicht für Anlagen, die Abfälle gemäß den Bestimmungen des AWG 2002 verbrennen oder mitverbrennen. Davon ausgenommen sind Anlagen, in denen ausschließlich Abfälle gemäß § 3 Z 9 lit. b verbrannt oder mitverbrannt werden.
(2) Verordnungen oder Verordnungsbestimmungen, die speziell auf Anlagen, in denen Abfall verbrannt oder mitverbrannt wird, Bezug nehmen, gelten vorrangig vor Verordnungen oder Verordnungsbestimmungen, die generell auf Anlagen anzuwenden sind.
In Kraft seit 31.12.2023
§ 42 Überprüfung der Genehmigungsauflagen
(1) Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr sind nach Veröffentlichung neuer Beschlüsse über BVT-Schlussfolgerungen gemäß § 5 Abs. 1 durch die Behörde einer Überprüfung und gegebenenfalls einer Aktualisierung ihrer Genehmigungsauflagen im Sinne der Bestimmungen des § 43 zu unterziehen.
(2) Der Betreiber hat der Behörde auf Anfrage alle für die Überprüfung der Genehmigungsauflagen erforderlichen Informationen, insbesondere Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die ihr einen Vergleich des Betriebs der Anlage mit den besten verfügbaren Techniken gemäß der Beschreibung in den geltenden BVT-Schlussfolgerungen und mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglichen, zu übermitteln.
(3) Die Behörde hat für die Überprüfung der Genehmigungsauflagen die im Zuge der Überwachung (§ 33) und mit der Emissionserklärung (§ 38) erlangten Informationen heranzuziehen.
In Kraft seit 12.07.2013
§ 43 Aktualisierung der Genehmigungsauflagen
(1) Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr haben innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung neuer Beschlüsse über BVT-Schlussfolgerungen gemäß § 5 Abs. 1 zur Haupttätigkeit der Anlage den damit definierten zutreffenden besten verfügbaren Techniken zu entsprechen.
(2) Der Betreiber einer Anlage hat bei einer Änderung der seine Anlage betreffenden besten verfügbaren Techniken innerhalb eines Jahres zu prüfen und der Behörde
1. zu berichten und darzulegen, dass seine Anlage den neuen BVT-Schlussfolgerungen bereits entspricht, oder
2. noch zu treffende Anpassungsmaßnahmen vorzulegen.
Unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 kann der Betreiber von den BVT-Schlussfolgerungen abweichende Anpassungsmaßnahmen oder eine längere Anpassungsfrist beantragen.
(3) Die Behörde hat für die vom Betreiber vorgesehenen oder durchgeführten Maßnahmen sicherzustellen, dass
1. alle Genehmigungsauflagen für die betreffende Anlage überprüft und erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden, um insbesondere die Einhaltung des § 10 zu gewährleisten;
2. die betreffende Anlage diese Genehmigungsauflagen einhält.
(4) Bei der Überprüfung gemäß Abs. 3 ist allen für die betreffende Anlage geltenden und seit der Ausstellung oder letzten Überprüfung der Genehmigung neuen oder aktualisierten BVT-Schlussfolgerungen Rechnung zu tragen.
(5) Die Behörde hat innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Mitteilung des Betreibers gemäß Abs. 2 in Ergänzung der Genehmigungsauflagen von Amts wegen entweder mit Bescheid festzustellen, dass die Anlage den neuen BVT-Schlussfolgerungen entspricht, oder aber die den neuen BVT-Schlussfolgerungen entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.
(6) Wird eine Anlage von keinen BVT-Schlussfolgerungen erfasst, so sind die Genehmigungsauflagen zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren, wenn Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen.
(7) Die Genehmigungsauflagen sind zumindest in folgenden Fällen zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren:
1. Die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung ist so stark, dass die in der Genehmigung festgelegten Emissionsgrenzwerte überprüft oder in der Genehmigung neue Emissionsgrenzwerte vorgesehen werden müssen;
2. die Betriebssicherheit erfordert die Anwendung anderer Techniken;
3. es erfolgte die Umsetzung einer neuen oder überarbeiteten Umweltqualitätsnorm.
In Kraft seit 31.12.2023
§ 44 Strafbestimmungen
(1) Einer Verwaltungsübertretung macht sich schuldig und ist, sofern die Handlung oder Unterlassung nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe
1. bis zu 1 000 Euro zu bestrafen, wer den in § 9 Abs. 2 bis 4, § 31 Abs. 1, § 33 Abs. 9, § 36 Abs. 1 bis 6 sowie 9 bis 11, § 37 Abs. 1 und 2 oder § 38 Abs. 1 und 2 festgelegten Pflichten nicht nachkommt; eine Verletzung der Bestimmung des § 36 Abs. 6 ist bei Anlagen mit geringeren als den im § 33 Abs. 1 angeführten Brennstoffwärmeleistungen nicht strafbar;
2. bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer
a) ein Sanierungskonzept gemäß § 40, oder
b) einen Bericht gemäß § 29 Abs. 2 und 3, oder
c) Informationen gemäß § 42 Abs. 2, oder
d) Berichte oder Darstellungen von Anpassungsmaßnahmen gemäß § 43 Abs. 2, oder
e) als Sachverständiger Befunde an die Behörde gemäß § 30 oder § 33 Abs. 7, oder
f) als Betreiber Befunde an die Behörde gemäß § 33 Abs. 5 nicht oder nicht fristgerecht vorlegt, oder
g) als Betreiber die Registrierung gemäß § 12 Abs. 2 bis 4 nicht vornimmt;
3. bis zu 8 000 Euro zu bestrafen, wer
a) die für die Anlage festgelegten Emissionsgrenzwerte gemäß § 6 Abs. 13, § 9, § 23 Abs. 2 Z 3, § 24 Z 1, § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 31 Abs. 1 nicht einhält, oder
b) seine Anlage nicht gemäß § 33 Abs. 1 oder § 35 Abs. 4 überwachen lässt, oder
c) Gebote oder Verbote der gemäß § 4 Abs. 4 oder § 6 Abs. 10 erlassenen Verordnungen oder die gemäß den Bestimmungen der § 6 Abs. 11, § 23 Abs. 2 Z 1, 2, 4 bis 11, § 24 Z 2 bis 14, § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 1 oder § 36 Abs. 7 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält, oder
d) eine Überwachungstätigkeit entgegen den Bestimmungen des § 33 Abs. 2, 3 oder 7, oder des § 34 Abs. 1 bis 6 ausübt, oder
e) Anlagen nicht entsprechend den Anforderungen des § 4 Abs. 1 bis 3 errichtet, ausrüstet oder betreibt, oder
f) Anlagen gemäß § 30 vor ihrer Inbetriebnahme nicht durch einen Sachverständigen besichtigen lässt, oder
g) andere als die oben genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder Bescheide missachtet; wenn hierdurch jedoch keine höhere Beeinträchtigung der Nachbarn durch Emissionen eintritt, als dies bei Einhaltung der Gebote oder Verbote der Fall wäre, beträgt die Höchststrafe 800 Euro;
4. bis zu 40 000 Euro zu bestrafen, wer
a) eine genehmigungspflichtige Anlage ohne die erforderliche Genehmigung gemäß § 12 Abs. 1, § 25 Abs. 2 bis 4 oder § 26 Abs. 1 errichtet, wesentlich ändert oder betreibt, oder
b) Maßnahmen gemäß § 29 Abs. 4 bis 6 nicht durchführt, oder
c) eine genehmigungspflichtige Anlage ohne Anzeige gemäß § 31 ändert oder betreibt, oder
d) einen gemäß § 40 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt, oder
e) eine Anlage nicht entsprechend den Anforderungen des § 43 anpasst.
(2) Auf Verstöße gegen die Bestimmungen des § 39 Abs. 1 findet § 367 Z 25, 55, 56 und 57 GewO 1994 Anwendung, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
(3) Bezieht sich eine Verwaltungsübertretung auf eine Bergbauanlage, sind die in Abs. 1 genannten Geldstrafen von der gemäß §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Behörde zu verhängen.
In Kraft seit 31.12.2023
§ 45 Behörden
(1) Behörde erster Instanz im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Bei Anlagen, die gewerbe-, berg- oder abfallrechtlichen Bestimmungen unterliegen, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die nach diesen Bestimmungen jeweils zuständige Behörde.
(2) Gegen die Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörde nach diesem Bundesgesetz kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.
In Kraft seit 10.07.2015