§ 33 EG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2019
§ 33 Beschwerden gegen Bescheide
Über Beschwerden gegen Bescheide der Bildungsdirektion entscheidet
1. in den Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Bundes das Bundesverwaltungsgericht und
2. in den Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Landes das Landesverwaltungsgericht.

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