§ 45 EG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 10.07.2015
§ 45 Behörden
(1) Behörde erster Instanz im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Bei Anlagen, die gewerbe-, berg- oder abfallrechtlichen Bestimmungen unterliegen, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die nach diesen Bestimmungen jeweils zuständige Behörde.
(2) Gegen die Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörde nach diesem Bundesgesetz kann Beschwerde AN das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.

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