§ 16 EG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

Kategorie:

3. Unterabschnitt Präsident oder Präsidentin der Bildungsdirektion
Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2019
§ 16 Funktion des Präsidenten oder der Präsidentin
Ist durch Landesgesetz der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau oder durch Verordnung des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau das in Betracht kommende Mitglied der Landesregierung als Präsident oder Präsidentin bestellt worden, so unterliegt er oder sie den Weisungen des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung bzw. der zuständigen Landesregierung.

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