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§ 28 ecg

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

Kategorie:

9. Abschnitt Vollzugs- und Schlussbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 31.12.2023
§ 28 In-Kraft-Treten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) § 21 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(3) § 18 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 148/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und ist auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig gewordene Streitigkeiten nicht anzuwenden.
(4) § 18 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 61/2022 tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft.
(5) Die Bezeichnungen des 5. und des 7. Abschnitts sowie §§ 13 bis 16, § 25 und § 26a samt Überschriften in der Fassung des DSABegleitgesetzes, BGBl. I Nr. 182/2023, treten mit 17. Februar 2024 in Kraft. §§ 17 bis 19 und § 24 samt Überschriften treten mit Ablauf des 16. Februar 2024 außer Kraft. § 14, § 15 und § 26a in der Fassung des DSABegleitgesetzes sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 16. Februar 2024 anhängig gemacht wurden. Auf Verfahren nach § 18 Abs. 4a in der Fassung vor dem DSABegleitgesetz, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, ist diese Bestimmung weiterhin anzuwenden. § 16 in der Fassung des DSABegleitgesetzes ist auf Fälle anzuwenden, in denen die verletzende Handlung nach dem 16. Februar 2024 gesetzt wurde.
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