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§ 1 eavg 2012

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.12.2012
§ 1 Inhalt
Dieses Bundesgesetz regelt die Pflicht des Verkäufers oder Bestandgebers, beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts dem Käufer oder Bestandnehmer einen Energieausweis vorzulegen und auszuhändigen, sowie die Pflicht zur Angabe bestimmter Indikatoren über die energietechnische Qualität des Gebäudes oder Nutzungsobjekts in Anzeigen zur Vorbereitung solcher Rechtsgeschäfte.
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