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Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 22.11.2011
§ 2 Anwendungsbereich
Dieses Bundesgesetz gilt für Dienstleistungen, die von einem in einem EWR-Staat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten werden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder.