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§ 3 distg 2020

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 23.10.2019
§ 3 Bemessungsgrundlage und Höhe der Steuer
(1) Bemessungsgrundlage der Digitalsteuer ist das Entgelt, das der Onlinewerbeleister von einem Auftraggeber erhält. Diese vermindert sich um Ausgaben für Vorleistungen anderer Onlinewerbeleister, die nicht Teil seiner multinationalen Unternehmensgruppe sind.
(2) Die Steuer beträgt 5% der Bemessungsgrundlage.
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