Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 23.10.2019
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) „Onlinewerbeleister“ sind Unternehmen,
- 1. die Onlinewerbeleistungen gegen Entgelt erbringen oder dazu beitragen und
- 2. innerhalb eines Wirtschaftsjahres
- a) einen weltweiten Umsatz von zumindest 750 Mio. Euro und
- b) im Inland einen Umsatz von zumindest 25 Mio. Euro aus der Durchführung von Onlinewerbeleistungen
(2) „Nutzer“ bezeichnet eine natürliche oder Juristische Person, die mit einem Gerät auf eine digitale Schnittstelle zugreift.
(3) „Digitale Schnittstelle“ bezeichnet jede Art von Software (einschließlich Websites oder Teile davon sowie mobile Anwendungen), auf die Nutzer zugreifen können.
(4) „IP-Adresse“ (Internet-Protokoll-Adresse) bezeichnet eine Folge von alphanumerischen Zeichen, die einem Netzwerkgerät zugeordnet ist, um dessen Kommunikation über das Internet zu ermöglichen.