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4b. Abschnitt Prüfung von Förderungen nach der Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und KünstlerStand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 08.07.2020
§ 14d Prüfung im Rahmen von abgabenbehördlichen Maßnahmen
(1) Zuständig für die Prüfung von Förderungen aus der Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Förderungsempfängers zuständige Finanzamt bzw. das Finanzamt, das zuständig wäre, wenn der Förderungsempfänger Unternehmer wäre.
(2) Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung
- 1. einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO oder
- 2. einer Nachschau gemäß § 144 BAO