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§ 14d cfpg

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

Kategorie:

4b. Abschnitt Prüfung von Förderungen nach der Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler
Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 08.07.2020
§ 14d Prüfung im Rahmen von abgabenbehördlichen Maßnahmen
(1) Zuständig für die Prüfung von Förderungen aus der Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Förderungsempfängers zuständige Finanzamt bzw. das Finanzamt, das zuständig wäre, wenn der Förderungsempfänger Unternehmer wäre.
(2) Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung
1. einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO oder
2. einer Nachschau gemäß § 144 BAO
die Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung aus dem Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler (§ 1 Z 5) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten zu überprüfen.
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