Kategorie:
2. Hauptstück SchlussbestimmungenStand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 25 Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.