§ 2 bundes-lärmg
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 05.07.2005
§ 2 Geltungsbereich
Dieses Bundesgesetz hat Maßnahmen zum Gegenstand, die sich auf den Umgebungslärm im Freien beziehen, dem Menschen durch
- 1. Verkehr auf Bundesstraßen,
- 2. Eisenbahnverkehr,
- 3. zivilen Flugverkehr oder
- 4. Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgesetzt sind.