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§ 30 buag

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

Kategorie:

ABSCHNITT VI ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 01.10.1987
§ 30 Rechts- und Verwaltungshilfe
(1) Alle Behörden und Ämter, die Träger der Sozialversicherung und die Interessenvertretungen der Arbeitgeber'>Arbeitgeber und Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer sind verpflichtet, den im Vollzug dieses Bundesgesetzes AN sie ergehenden Ersuchen der Urlaubs- und Abfertigungskasse im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen. Zu dem gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden und Körperschaften ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse verpflichtet.
(2) Barauslagen, die der ersuchten Stelle aus der Hilfeleistung erwachsen, mit Ausnahme von Portokosten, sind von der ersuchenden Stelle zu erstatten.
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