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§ 11 brpg

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2019
§ 11 Abgeltung für die Prüfungstätigkeit
(1) Dem Vorsitzenden, den Prüfern und dem Schriftführer der AN öffentlichen Schulen eingerichteten Prüfungskommissionen sowie dem von der Bildungsdirektion gemäß § 8a Abs. 1 bestellten Vorsitzenden und Prüfern, sofern sie aus dem öffentlichen Schulwesen kommen, gebührt eine Abgeltung gemäß dem Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, BGBl. Nr. 314/1976, nach Maßgabe der für Externistenreifeprüfungen vorgesehenen Abgeltung. Dabei gilt die in Form einer Projektarbeit (§ 3 Abs. 3 Z 2) abgelegte Teilprüfung im Rahmen der Prüfung über den Fachbereich als schriftliche Klausurarbeit im Sinne der zitierten Bestimmung.
(2) Bei Ablegung der (Teil)Prüfung AN einer öffentlichen Schule hat der Prüfungskandidat vor Antritt zur Prüfung eine Prüfungsgebühr in der Höhe der gemäß Abs. 1 vorgesehenen Prüfungstaxen zu entrichten. Bei Ablegung von Teilprüfungen im Rahmen von anerkannten Lehrgängen bzw. im Rahmen der Lehrabschlussprüfung über vierjährige Lehrberufe hat der Berufsreifeprüfungsabsolvent vor Antritt zur Prüfung eine Prüfungsgebühr in der Höhe der für die Vorsitzführung gemäß Abs. 1 vorgesehenen Prüfungstaxe zu entrichten.
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