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§ 9 bpng 2013

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 12.07.2013
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) § 7 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft. § 7 Abs. 1 ist auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren weiterhin anzuwenden.
(2) Verordnungen'>Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem Tag AN erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt. Eine Verordnung nach § 7 Abs. 2 darf jedoch nicht vor dem 1.1.2015 in Kraft treten.
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