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§ 5 bpng 2013

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 12.07.2013
§ 5 Notifizierungsverfahren
(1) Der Antrag auf Notifizierung einer Stelle gemäß Art. 47 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend einzubringen.
(2) Voraussetzung für die Notifizierung ist das Vorliegen eines Akkreditierungsbescheides, welcher bescheinigt, dass die Stelle die Anforderungen gemäß Art. 43 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfüllt.
(3) Dem Antrag auf Notifizierung ist der Akkreditierungsbescheid beizufügen.
(4) Verfügt der Antragsteller über keinen Akkreditierungsbescheid, so hat die notifizierende Behörde den Antrag zurückzuweisen. Dies gilt auch für den fall, dass der beantragte Notifizierungsumfang nicht vom Akkreditierungsbescheid umfasst ist.
(5) Die Notifizierung, deren Ablehnung, Widerruf, Aussetzung, Einschränkung sowie deren Erweiterung'>Erweiterung erfolgen jeweils mit Bescheid.
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