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§ 4 boschätzg 1970

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2021
§ 4
(1) Der Bundesminister für Finanzen hat zu seiner Unterstützung und Beratung bei der Bodenschätzung einen Bundesschätzungsbeirat zu bilden.
Dem Bundesschätzungsbeirat gehören AN:
1. ein vom Bundesminister für Finanzen beauftragter rechtskundiger Bundesbeamter als Vorsitzender des Bundesschätzungsbeirates,
2. der technische Leiter der Bodenschätzung im Bundesministerium für Finanzen,
3. zwölf unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft berufene Mitglieder, die Landwirte sind oder, ohne die Landwirtschaft auszuüben, über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiet der Landwirtschaft oder der Bodenkunde verfügen.
(2) Das Bundesministerium für Finanzen hat zur Unterstützung und Beratung bei der Bodenschätzung für den Bereich jedes Bundeslandes einen Landesschätzungsbeirat zu bilden. Diesem gehören AN:
1. ein vom Bundesminister für Finanzen allgemein oder im einzelnen Fall beauftragter rechtskundiger Bundesbediensteter als Vorsitzender des jeweiligen Landesschätzungsbeirates,
2. der technische Leiter der Bodenschätzung für das jeweilige Bundesland,
3. drei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer berufene Mitglieder, die die im Abs. 1 Z 3 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Bundesschätzungsbeirat und in Landesschätzungsbeiräten ist möglich.
(3) Das Finanzamt Österreich hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zur Durchführung der Bodenschätzung für bestimmte abgegrenzte örtliche Bereiche Schätzungsausschüsse nach Erfordernis zu bilden.
Diesen gehören AN:
1. der Vorstand oder die Vorständin des zuständigen Finanzamtes (§ 1 Abs. 4) oder von ihm beauftragte rechtskundige Bedienstete des Finanzamtes als Leiter bzw. Leiterin des Schätzungsausschusses,
2. ein Bediensteter des Bodenschätzungsdienstes als Stellvertreter des Leiters des Schätzungsausschusses für die technische Durchführung der Bodenschätzung,
3. zwei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer berufene Mitglieder, die die im Abs. 1 Z 3 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen; soweit von der Landeslandwirtschaftskammer keine Personen namhaft gemacht werden, ist von der Beiziehung solcher Mitglieder abzusehen,
4. ein Bediensteter der Vermessungsbehörde für die vermessungstechnischen Belange; es sei denn, dass vermessungstechnische Arbeiten für den Schätzungsausschuss nicht erforderlich sind.
(4) Die in den Abs. 1 bis 3 jeweils unter Z 3 berufenen Mitglieder üben ihre Funktionen ehrenamtlich aus. Alle in den Abs. 1 bis 3 angeführten Personen sind verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Auf Verletzungen der Geheimhaltungspflicht finden die Bestimmungen der §§ 251 und 252 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, Anwendung. Die für die Bodenschätzung maßgebenden objektiven Verhältnisse, das sind die natürlichen Ertragsbedingungen, unterliegen der Geheimhaltungspflicht nicht.
(5) Der Vorsitzende des Bundesschätzungsbeirates sowie die Vorsitzenden der Landesschätzungsbeiräte leiten die Verhandlungen jener Beiräte, für die sie bestellt wurden. Abstimmungen finden nicht statt. Ein Beirat ist funktionsfähig, wenn die in Abs. 1 und 2 jeweils unter Z 1 und 2 angeführten Mitglieder vollzählig, die in den gleichen Absätzen unter Z 3 angeführten Mitglieder zumindest zur Hälfte bei ordnungsgemäßer Ladung aller Mitglieder anwesend sind. Die Ladung ist ordnungsgemäß, wenn sie mindestens zwei Wochen vor dem Beratungstermin abgesendet wurde.
(6) Der Bundesminister für Finanzen hat entsprechend den im Abs. 5 dargelegten Grundsätzen im Verordnungswege eine Geschäftsordnung für Bundesschätzungsbeirat, Landesschätzungsbeiräte und Schätzungsausschüsse zu erlassen und hiebei die Höhe der Entschädigung für den Aufwand, der dem in den Abs. 1 bis 3 jeweils unter Z 3 umschriebenen Personenkreis in Ausübung der Funktion notwendigerweise erwächst, festzusetzen.
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