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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.09.1988
§ 9a
Die von einem Unterrichtspraktikanten in einem Unterrichtsgegenstand zu haltenden Unterrichtsstunden sind in die Lehrverpflichtung des Lehrers einzurechnen, der mit der Betreuung des Unterrichtspraktikanten im betreffenden Unterrichtsgegenstand betraut ist.