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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2019
§ 7
(1) Der zuständige Bundesminister hat für Unterrichtsgegenstände, die
- 1. vom § 2 nicht erfaßt sind oder
- 2. neu eingeführt werden,
(2) Bei Verordnungen'>Verordnungen gemäß Abs. 1 kann von einer Kundmachung im Bundesgesetzblatt abgesehen werden, wenn Unterrichtsgegenstände
- 1. im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen oder zusätzlicher Lehrplanbestimmungen der Bildungsdirektionen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) vorgesehen oder
- 2. im Rahmen von Schulversuchen oder Organisationsstatuten (§ 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962) nur an einzelnen Schulen geführt
(3) Bei Verordnungen'>Verordnungen gemäß Abs. 1 kann von einer Kundmachung im Bundesgesetzblatt abgesehen werden, wenn es sich um Unterrichtsgegenstände handelt, die im Rahmen der Studienpläne als nicht verpflichtend zu inskribierende Lehrveranstaltungen AN einzelnen Pädagogischen Hochschulen geführt werden. In diesen Fällen sind solche Verordnungen'>Verordnungen durch Anschlag in der betreffenden Pädagogischen Hochschule kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Pädagogischen Hochschule in Kraft.