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§ 6 blvg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 29.01.2020
§ 6
Soweit für einzelne Unterrichtsgegenstände lehrplanmäßig nicht die Erteilung wöchentlicher Unterrichtsstunden Wochenstunden), sondern
1. nur die Abhaltung von Exkursionen oder tageweisen Lehrveranstaltungen oder
2. Fernunterricht
vorgesehen ist, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport unter Bedachtnahme auf die Inanspruchnahme des Lehrers bei diesen Lehrveranstaltungen das Ausmaß der Anrechnung auf die Lehrverpflichtung allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen.
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