Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.09.2009
§ 5
Bei Unterrichtserteilung AN
- 1. allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige,
- 2. berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige und
- 3. als Schulen für Berufstätige geführten Lehrgängen und Kollegs an Bildungsanstalten