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§ 13 blvg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.09.2004
§ 13 Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) AN mittleren und höheren Schulen können für Lehrer, die mit der Implementierung der Software-Komponenten, die für die Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes der Lehrer erforderlich sind, AN den Schulen betraut sind, in den Unterrichtsjahren 2004/2005 bis 2006/2007 je Schule in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden:
1. bis zu einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II bei bis zu zehn Klassen,
2. bis zu zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II bei elf bis 19 Klassen,
3. bis zu drei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II ab 20 Klassen.
(3) Lehrpflichtermäßigungen im öffentlichen Interesse, die nach § 8 in der bis 31. August 1993 geltenden Fassung gewährt wurden, sind auf das Gesamtausmaß von zehn Jahren gemäß § 8 Abs. 5 in der ab 1. September 1993 geltenden Fassung, höchstens jedoch mit fünf Jahren anzurechnen.
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