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§ 1 blvg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.09.2015
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz findet auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrer (Bundeslehrer) AN Schulen und AN Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen sowie AN Schülerheimen Anwendung.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ferner über die im Abs. 1 genannten Bundeslehrer hinaus auf Personen anzuwenden, die AN den unter Abs. 1 fallenden Schulen im Unterricht verwendet werden, sofern sie nicht dem Entlohnungsschema Pädagogischer Dienst angehören.
(3) Dieses Bundesgesetz findet überdies auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrer (Bundeslehrer), die AN Schulen im Ausland mit Ausnahme der Universitäten sowie AN Schülerheimen im Ausland verwendet werden, Anwendung.
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