Suche

§ 5 bhog

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 15.03.2020
§ 5 Strafbestimmung
Wer seinen in § 3 Abs. 3 und 4 oder § 6 Abs. 3 normierten Meldeverpflichtungen nicht vollständig oder fristgerecht nachkommt, oder wer wissentlich unrichtige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion – mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
Filter