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§ 1 bhog

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 15.03.2020
§ 1 Haftungsobergrenzen
(1) Die Obergrenze der Haftungen des Bundes berechnet sich gemäß Artikel 2 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Artikel 3 lit. a der HOG – Vereinbarung, BGBl. I Nr. 134/2017 (HOG – Vereinbarung). Zinsen und Kosten sind auf diese Obergrenze nicht anzurechnen.
(2) Haftungen gemäß Abs. 1 sind
1. sämtliche vom Bundesminister für Finanzen namens des Bundes für Dritte übernommene Haftungen und Schadloshaltungsverpflichtungen sowie
2. sämtliche von Rechtsträgern, welche dem Sektor Staat, Teilsektor Bund, zuzurechnen sind (außerbudgetäre Einheiten des Bundes), für Dritte übernommene Haftungen und Schadloshaltungsverpflichtungen.
(3) Als Bemessungsgrundlage gemäß Artikel 2 Abs. 2 lit. a der HOG – Vereinbarung ist der Finanzierungsvoranschlag-Allgemeine Gebarung heranzuziehen.
(4) Die Ermittlung der Haftungsstände gemäß Abs. 2 erfolgt gemäß Artikel 4 Abs. 1 bis 3 der HOG – Vereinbarung. Unbeschadet des Artikels 4 Abs. 4 der HOG – Vereinbarung sind dabei Umklassifizierungen im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) zu berücksichtigen.
(6) In besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG vorgesehene Haftungsrahmen werden in ihrer Höhe nicht berührt.
(7) Verpflichtungen des Bundes und der außerbudgetären Einheiten des Bundes, die zu den Finanz- oder sonstigen Bundesschulden gezählt werden, sind auf die Obergrenze gemäß Abs. 1 nicht anzurechnen.
(8) Haftungen von außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß Abs. 2 Z 2, für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes gemäß Abs. 2 Z 1 besteht, sind nicht auf die Obergrenze gemäß Abs. 1 anzurechnen.
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