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Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2006
§ 7 Positive Maßnahmen
Spezielle Maßnahmen zur Herbeiführung der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Bundesgesetzes.