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4. Abschnitt Staatliche AufsichtStand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 26.04.2017
§ 20 Zuständigkeit zur Aufsicht
(1) Das Forschungszentrum unterliegt, unbeschadet dessen sonstiger Weisungsbefugnisse, der Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf
- 1. die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen,
- 2. die Erfüllung der dem Forschungszentrum nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und
- 3. die Gebarung des Forschungszentrums.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist jeweils im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß Abs. 1 und 2 berechtigt, Überprüfungen vorzunehmen und die von ihm angeforderten Unterlagen einzusehen. Das Forschungszentrum ist verpflichtet, in diesem Zusammenhang alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bezeichneten Gegenstände vorzulegen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen AN Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
- 1. die Feststellung des Jahresabschlusses;
- 2. die Entlastung des Leiters sowie des Wirtschaftsrates;
- 3. die Genehmigung der Geschäftsordnung des Wirtschaftsrates;
- 4. die Bestellung des Abschlussprüfers des Jahresabschlusses;
- 5. die Genehmigung des Unternehmenskonzepts und der Arbeitsprogramme (§ 13);
- 6. die Genehmigung der Finanzpläne (§ 13) sowie der Entgelte und Kostenersätze (§ 8);
- 7. die Beschlussfassung betreffend die Feststellung des Bilanzgewinnes oder -verlustes;
- 8. die Beschlussfassung betreffend die Verwendung des Jahresergebnisses.