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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 05.12.1992
§ 5 Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat'>Aufsichtsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Es dürfen nur in den Bereichen des Kredit- oder des Haushaltswesens fachkundige Personen bestellt werden.
(2) Außer den in § 30a bis j Gmbh'>Gmbh-G genannten Personen dürfen auch folgende Personen nicht zu Mitgliedern des Aufsichtsrates bestellt werden:
- 1. Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie
- 2. Personen, die in Bezug auf die Aufgaben der ÖBFA in einem Interessenkonflikt zu den Interessen des Bundes stehen.