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Art. 5 bfg 2023

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2023
Art. 5 Überschreitung fixer, finanzierungswirksamer Mittelverwendungen, die durch Mehreinzahlungen zu bedecken und durch finanzierungswirksame Mehrerträge auszugleichen sind
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2023 die Zustimmung zur Überschreitung fixer, finanzierungswirksamer Mittelverwendungen des Finanzierungs- und Ergebnishaushaltes gemäß § 55 Abs. 3 BHG 2013 iVm § 54 Abs. 7 BHG 2013 zu geben
1. bis zur Höhe der tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträge einer Untergliederung, wenn
a) dadurch die Obergrenze des dieser Untergliederung zuzuordnenden Globalbudgets überschritten wird,
b) in den von der Überschreitung betroffenen Haushalten die Bedeckung (im Finanzierungshaushalt) durch diese, vor Ende des Finanzjahres 2023 einer Rücklage zugeführten tatsächlichen Mehreinzahlungen und/oder der Ausgleich (im Ergebnishaushalt) durch finanzierungswirksame Mehrerträge derselben Untergliederung sichergestellt ist,
c) ein Antrag des haushaltsleitenden Organes vorliegt und
d) es sich um keine Mehreinzahlungen und Mehrerträge gemäß Z 2 bis 4 handelt;
2. in allen Fällen von Mittelverwendungsüberschreitungen zweckgebundener Gebarungen gemäß § 36 BHG 2013 bis zur Höhe der tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträge, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch vor Ende des Finanzjahres 2023 einer Rücklage zugeführte tatsächliche Mehreinzahlungen und/oder der Ausgleich im Ergebnishaushalt durch finanzierungswirksame Mehrerträge mit dem jeweils entsprechenden, selben Verwendungszweck sichergestellt ist;
3. bei den folgenden Voranschlagsstellen und Budgetpositionen, wenn die Bedeckung durch vor Ende des Finanzjahres 2023 einer Rücklage zugeführte Mehreinzahlungen (im Finanzierungshaushalt) oder der Ausgleich durch Mehrerträge (im Ergebnishaushalt) bei den jeweiligen Voranschlagsstellen und Budgetpositionen sichergestellt ist, wobei diese Mehreinzahlungen nicht dem Verfahren zur Bildung von Rücklagen gemäß § 55 Abs. 1 BHG 2013 unterliegen, sondern gemäß Artikel IX Abs. 1 jedenfalls einer Rücklage zuzuführen sind:
a) bei allen Budgetpositionen aller Untergliederungen für Auszahlungen von Pensionsbeiträgen (Dienstgeberbeiträgen) gemäß § 32 Abs. 4 Z 2 BHG 2013 in Verbindung mit Mehreinzahlungen und Mehrerträgen, die bei der jeweils korrespondierenden Budgetposition der Voranschlagsstellen 23.01.01 und 23.01.04 anfallen;
b) bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 12 für Mittelverwendungen zum Zwecke der Durchführung kultureller Veranstaltungen im In- und Ausland in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträgen bei den Budgetpositionen 12.01.01.8299.020, 12.01.02.8299.020 und 12.01.02.8299.040;
c) bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 12 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen bei Budgetposition 45.02.03.0001.012 aus der Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen (Liegenschaften und Hochbauten), sofern diese Mehreinzahlungen nicht zur Bedeckung von Mehrauszahlungen im Detailbudget 45.02.03 im Zusammenhang mit der Veräußerung dieses unbeweglichen Bundesvermögens benötigt werden;
d) bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 13 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen bei den Budgetpositionen 45.02.03.0001.013, 45.02.03.0001.313, 45.02.03.0002.013 und 45.02.03.0002.313 aus der Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen (Liegenschaften und Hochbauten), welches ausschließlich vom Bundesministerium für Justiz, Gerichten oder Justizanstalten genutzt und verwaltet wird, sofern diese Mehreinzahlungen nicht zur Bedeckung von Mehrauszahlungen im Detailbudget 45.02.03 im Zusammenhang mit der Veräußerung dieses unbeweglichen Bundesvermögens benötigt werden;
e) bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 14 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen bei den Budgetpositionen 45.02.03.0001.114 und 45.02.03.0001.314 aus der Veräußerung von ausschließlich militärisch genutzten Liegenschaften und Hochbauten, sofern diese Mehreinzahlungen nicht zur Bedeckung von Auszahlungen im Detailbudget 45.02.03 im Zusammenhang mit der Veräußerung dieses unbeweglichen Bundesvermögens benötigt werden;
f) bei allen Budgetpositionen der Voranschlagsstellen 15.01.06, 15.02.01, 15.02.03, 15.02.04, 15.02.05, 15.02.06 und 15.02.07 für Zahlungen an jene Beamten, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen zur Dienstleistung gemäß § 17 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (Poststrukturgesetz – PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, zugewiesen werden, bis insgesamt in Höhe der tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträge bei der Budgetposition 15.01.01.8620.001;
g) bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 30 für Zahlungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Sozialfonds (ESF) in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträgen bei der Budgetposition 30.01.06.01.8262.020;
h) bei allen Budgetpositionen der Voranschlagsstellen 40.04 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen bei den Budgetpositionen 45.02.03.0001.040 und 45.02.03.0002.040 aus der Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen (Liegenschaften und Bauten), sofern diese Mehreinzahlungen nicht zur Bedeckung von Mehrauszahlungen im Zusammenhang mit der Veräußerung dieses unbeweglichen Bundesvermögens benötigt werden;
i) bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 42 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen bei den Budgetpositionen 45.02.03.0001.042 und 45.02.03.0002.042 aus der Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen (Liegenschaften und Bauten), sofern diese Mehreinzahlungen nicht zur Bedeckung von Mehrauszahlungen im Zusammenhang mit der Veräußerung dieses unbeweglichen Bundesvermögens benötigt werden;
j) bei allen Budgetpositionen der Untergliederungen 15 und 42 für Forschungsprojekte, wenn die Bedeckung durch Mehreinzahlungen im jeweiligen Detailbudget beim Konto 8835.000 „Transferzahlungen (EU)“ sichergestellt ist;
k) bei allen Budgetpositionen der Voranschlagsstelle 45.02.03 für Zahlungen im Zusammenhang mit der Verwertung ehemals deutscher Vermögenswerte und unbeweglichen Bundesvermögens in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen bei der Voranschlagsstelle 45.02.03;
l) sofern Mehreinzahlungen bei der Budgetposition 13.02.02.8810.008 für Bußgelder nach dem Kartellrecht vereinnahmt werden, bis zu höchstens 1,5 Millionen Euro bei der Voranschlagsstelle 40.01.03 im Zusammenhang mit dem Betrieb der Bundeswettbewerbsbehörde;
4. in allen Fällen von Mittelverwendungsüberschreitungen aufgrund der Coronaviruskrise bis zur Höhe der tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträge aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds innerhalb der
a) Rubrik 0,1 bis zu 50 Millionen Euro;
b) Rubrik 2 bis zu 1.100 Millionen Euro;
c) Rubrik 3 bis zu 100 Millionen Euro;
d) Rubrik 4 bis zu 1.250 Millionen Euro;
wobei diese Mehreinzahlungen nicht dem Verfahren zur Bildung von Rücklagen gemäß § 55 Abs. 1 BHG 2013 unterliegen.
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