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Art. 7 bfg 2008

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 27.10.2008
Art. 7
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2008 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
1. beim Voranschlagsansatz 1/50138 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Euro für Zahlungen zur Schuldenerleichterung auf Grund internationaler, multilateral abgestimmter Maßnahmen;
2. beim Voranschlagsansatz 1/50236 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Euro für Zahlungen an die OeKB-AG zur Verminderung der Beschaffungskosten von Kreditoperationen gemäß Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981;
3. beim Voranschlagsansatz 1/50418 bis zu einem Betrag von 5 Millionen Euro für Ausfuhrerstattungen gemäß EU-Marktordnungsvorschriften;
4. beim Voranschlagsansatz 1/54718 für den Fall der Inanspruchnahme aus der Kursrisikogarantie bis zu einem Betrag von 73 Millionen Euro;
5. bei den Voranschlagsansätzen 1/54738 und 1/54739 für den Fall der Inanspruchnahme aus Haftungen bis zu einem Betrag von insgesamt 146 Millionen Euro;
6. bei den Voranschlagsansätzen 1/54728 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt 291 Millionen Euro für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 7 Abs. 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215;
7. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 9 des Kapitels 58 im Ausgleichshaushalt für die Durchführung von nicht vorhersehbaren, ordentlichen Tilgungen von Finanzschulden und Währungstauschverträgen bis zu einem Betrag von 1 454 Millionen Euro pro Voranschlagsansatz;
8. bei den Voranschlagsansätzen 1/58008, 1/58018, 1/58028, 1/58208, 1/58218 und 1/58228 bis zu einem Betrag von insgesamt 73 Millionen Euro für Stückzinsen aus dem Erwerb von Wertpapieren;
9. bei den Voranschlagsansätzen 7/58009, 7/58019, 7/58029, 7/58209, 7/58219 und 7/58229 bis zu einem Betrag von insgesamt 727 Millionen Euro zum Erwerb von Wertpapieren;
10. bei den Voranschlagsansätzen 1/58508 und 1/58518 für auf Grund der Marktentwicklung notwendige Mehraufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen bis zu einem Betrag von insgesamt 73 Millionen Euro;
11. beim Voranschlagsansatz 1/58908 bis zu einem Betrag von 73 Millionen Euro für Disagio bei Käufen und Verkäufen von Wertpapieren;
12. beim Voranschlagsansatz 1/65693 bis zu einem Betrag von 219 Millionen Euro gemäß Art. II § 10 des ASFINAG-Gesetzes, BGBl. Nr. 591/1982;
13. bei den Voranschlagsansätzen 1/54748, 1/54749 und 1/54858 bis zu einem Betrag von insgesamt 90 Milliarden Euro für Maßnahmen des Bundes nach dem Interbankmarktstärkungsgesetz und dem Finanzmarktstabilitätsgesetz, jeweils BGBl I Nr. 136/2008;
14. beim Voranschlagsansatz 1/54858 bis zu einem Betrag von 10 Milliarden Euro für Leistungen des Bundes gemäß § 93a Abs. 3 Bankwesengesetz BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung des BGBl. I Nr. 136/2008;
15. bei den Voranschlagsansätzen 1/58008, 1/58018, 1/58028, 1/58108, 1/58208, 1/58218, 1/58228, 1/58308, 1/58408, 1/58418 und 1/58908 bis zu einem Betrag von insgesamt 500 Millionen Euro für Zinsen und Kosten im Zusammenhang mit den Kreditoperationen gemäß Artikel II Abs. 1 Z 4 und Artikel VII Abs. 1 Z 13 und 14.
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