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Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 01.06.2007
Art. 13
Die Regelungen über die Planstellen- und Personalbewirtschaftung des Bundes und die Anzahl der Planstellen für Bundesbedienstete für das Jahr 2007 werden durch den Stellenplan 2007 festgelegt (Anlage II).